Förderung für Mutterschafe und Mutterziegen ab 2025
Im Rahmen der Direktzahlungen der Gemeinsamen EU-Agrarpolitik ist eine gekoppelte Förderung für Mutterschafe und -ziegen möglich. Neben dem Ziel der Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen leistet diese Fördermaßnahme insbesondere durch extensive Beweidungsformen, die charakteristisch für diesen Betriebszweig sind, einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung der Biodiversität und zu einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung ökologisch wertvoller Flächen.
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Betriebe in Niedersachsen, Bremen und Hamburg, die in dem jeweiligen Bundesland steuerlich veranlagt werden und als aktiver Betriebsinhaber die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Unfallversicherung für den Betrieb nachweisen können. Neben dieser Mitgliedschaft in einer Unfallversicherung ist die Eigenschaft als aktiver Betriebsinhaber auch gegeben, wenn der Betriebsinhaber im Vorjahr vor Anwendung von Sanktionen weniger als 5.000 Euro Direktzahlungen erhalten hat.
Die Betriebsstätte der Schafe/Ziegen des Antragstellenden muss ordnungsgemäß als Schaf- und/oder Ziegenhalter in der HIT registriert sein (Typ 126).
Antragstellung
Die Beantragung erfolgt digital in dem Antragsmodul „ANDI“. Die Antragsphase läuft von Mitte März bis zum 15. Mai eines Kalenderjahres. Nähere Informationen zu den Anmeldemodalitäten in ANDI finden Sie unter „Authentifizierung eines landwirtschaftlichen Betriebes“. Letzter Termin für die rechtzeitige Einreichung eines Antrages auf die Mutterschaf- und Mutterziegenförderung ist der 15.05. eines Jahres. Neuanträge können nach dem 15.05. nicht mehr gestellt werden. Eine Nachmeldung von Antragstieren nach dem 15.05. ist nicht mehr möglich.
Folgende Antragsangaben sind erforderlich:
- Beantragung von mindestens 6 Mutterschafen und/ oder Mutterziegen
- Alle Antragstiere müssen eine zulässige Kennzeichnung (s.u.) haben
- Der Haltungszeitraum für die beantragten Tiere ist 15.05. bis 15.08. des Antragjahres
- Alle beantragten Muttertiere müssen mit Ohrmarke und Betriebsstätten-RNR anhand einer Tierliste im Antragsprogramm ANDI hochgeladen werden (Einzeltierbeantragung).
- Der Antragstellende ist verpflichtet ein Bestandsregister nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung zu führen; dieses verbleibt im Betrieb muss aber auf Anfrage vorgelegt werden können (z.B. als Nachweis bei doppelten Ohrmarken mit anderen Betrieben)
Kennzeichnung
Jedes Mutterschaf/-ziege muss eine zulässige Kennzeichnung besitzen. Ordnungsgemäße Ohrmarken in Deutschland beginnen mit DE +01 + 10 Ziffern.
Diese setzt sich wie folgt zusammen:
Ländercode |
DE |
Deutschland |
Alternativ „276“ |
Tierkennartencode |
01 |
Schafe/ Ziegen |
|
Bundeslandcode |
03 |
Bundesland der Herkunft des Tieres (hier am Beispiel Niedersachsen) |
01 Schleswig-Holstein 02 Hamburg 03 Niedersachsen 04 Bremen 05 Nordrhein-Westfalen 06 Hessen 07 Rheinland-Pfalz 08 Baden-Württemberg 09 Bayern 10 Saarland 11 Berlin 12 Brandenburg 13 Mecklenburg-Vorpommern 14 Sachsen 15 Sachsen-Anhalt 16 Thüringen |
Betrieb |
8 Ziffern |
individuell |
|
Zulässig sind:
- zwei Ohrmarken ohne Transponder, wenn das Tier vor dem 01.01.2010 geboren ist,
- eine Ohrmarke und ein Transponder (entweder Bolus oder elektrischen Chip in der Ohrmarke)
- eine Ohrmarke und einen Fußfessel-Transponder
- 1 Transponder (entweder Bolus oder elektrischen Chip in der Ohrmarke) i.V.m. einer Fußfessel
- 1 Transponder (entweder Bolus oder elektrischen Chip in Ohrmarke) i.V.m. einer Ohrtätowierung
Hinweis: Bestandsohrmarken (weiße Ohrmarke mit dem Aufdruck DE + Kfz-Kennzeichen + 7 Ziffern) sind für eine Antragstellung unzulässig. Importierte Tiere aus dem Ausland haben immer ein Verbringungsdokument. Über die richtige Kennzeichnung dieser Importtiere können die jeweiligen Veterinärämter informieren.
Verliert ein Tier seine Ohrmarke, ist diese umgehend mit einer Ersatzohrmarke zu kennzeichnen und in ANDI zu melden (siehe Mitwirkungspflichten).
Mitwirkungspflichten
Der Antragstellende ist verpflichtet, jede Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, unverzüglich der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer anzuzeigen. Zusätzlich hat der antragstellende Betrieb eine Mitwirkungspflicht insbesondere bei der Meldung von Veränderungen zur Anzahl der Tiere (Abgänge, Ersatztiere, ordnungsgemäße Kennzeichnung) sowie bei der Mithilfe und Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen.
Kann ein beantragtes Tier ersetzt werden?
Scheidet ein beantragtes Muttertier während des Haltungszeitraumes aufgrund natürlicher Lebensumstände (Verenden oder Nottötung) aus dem Bestand aus, kann das Tier unverzüglich nach dem Ausscheiden innerhalb von 14 Tagen durch ein anderes förderfähiges Muttertier ersetzt werden. Die Meldung erfolgt in ANDI mittels Änderungsantrag.
Hinweis: Verkaufte oder geschlachtete Tiere können nicht ersetzt werden, da es sich beim Abgang im Haltungszeitraum nicht um natürliche Lebensumstände handelt. Diese Tiere sind nicht förderfähig.
Höhere Gewalt
Wolfsrisse oder Blauzungenkrankheit im Betrieb können als Fälle höherer Gewalt gemeldet werden. Für derartige Fälle gilt eine formlose Meldefrist innerhalb von 15 Werktagen nach dem Ereignis bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Der Fall Höherer Gewalt muss jedoch nachgewiesen werden. Ist der Nachweis plausibel, bleibt ein bereits beantragtes Tier förderfähig und braucht nicht ersetzt zu werden.
Pensionshaltung
Wenn Tiere zeitweise zu einem anderen Betrieb in Pension verbracht werden, ist ebenfalls eine Änderungsmeldung der verbrachten Tiere und der Betriebsnummer des Pensionsnehmers in ANDI erforderlich. Dieser Umstand ändert gleichzeitig nichts an der Antragsberechtigung. Der Pensionsbetrieb ist zwar zeitweise der tierseuchenrechtliche Halter, aber der Eigentümer und Träger des wirtschaftlichen Risikos bleibt unverändert der Antragstellende. Letzteres sind Kriterien für die Antragsberechtigung.
Der Aufenthaltsort der beantragten Tiere, sofern diese nicht auf den Flächen des Betriebes gehalten werden, muss anhand der Antragsdaten jederzeit für eventuelle Überprüfungen vorliegen.
Bewilligung und Zahlung
Die Bewilligung und Auszahlung für Mutterschafe und -ziegen erfolgt nach Prüfung durch die zuständigen Bewilligungsstellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen gemeinsam mit den weiteren Direktzahlungen. Die Zahlung erfolgt jährlich bundeseinheitlich je förderfähigem Mutterschaf und/oder -ziege in Höhe von ca. 38 €.
Vor-Ort-Kontrollen
Es erfolgt stichprobenhaft eine Vor-Ort-Kontrolle nach Zufall und Risikokriterien. Ein vollständiges Bestandsregister muss bei einer Vor-Ort-Kontrolle jederzeit vorgelegt werden können. Für die Antragstiere muss die Kennzeichnungspflicht und Registrierung jederzeit eingehalten sein. Eine eindeutige Identifikation eines Tieres muss möglich sein.
Hofübergaben während des Haltungszeitraumes
Eine Hofübergabe ist während des Haltungszeitraumes möglich, muss jedoch zeitnah mit dem Vordruck „Anzeige der Hofübertragung während des Verpflichtungszeitraumes“ der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer mit den entsprechenden Unterlagen angezeigt werden. Der Übernehmende muss erklären, dass er in die Rechte und Pflichten des Abgebenden einsteigt und sämtlicher Bedingungen für die Restlaufzeit der Verpflichtung einhält. Das Risiko liegt jedoch beim Antragstellenden.
Rechtsgrundlagen
- Art. 33 k) Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 02.12.2021
- Art. 65 Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 02.12.2021
- Art. 5 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 zur Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 31.05.2022
- §§ 22 bis 25 GAP-Direktzahlungengesetz (GAPDZG)
- §§ 2 bis 3, 8, 18 bis 19 GAP-Direktzahlungenverordnung (GAPDZV)
- §§ 14 Abs. 1, 34,35,40,42,42a,45,46 GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Verordnung (GAPInVeKoSV)
- Kennzeichnung von Schafen und Ziegen:
a)Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
b) den Rechtsakten der Europäischen Union, die im Rahmen der in Buchstabe a genannten Vorschriften und zu deren Durchführung erlassen worden sind oder werden, sowie
- c) der Viehverkehrsverordnung (individuelle Kennzeichnung, Datenbankmeldungen, Bestandsregister)