Schaf- und Ziegenweidehaltung für Naturschutzzwecke in Niedersachsen (Richtlinie SchaNa)
Hinweis: Antragsfrist 2025 endet am 15. März 2025
Das Land Niedersachsen fördert ab 2025 den wolfsbedingten laufenden Mehraufwand in der Schaf- und Ziegenhaltung in Niedersachsen auf der Grundlage der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schaf- und Ziegenweidehaltung für Naturschutzzwecke in Niedersachsen (Richtlinie SchaNa)“.
Gefördert wird der anteilige Ausgleich der wolfsbedingten laufendenden Mehraufwendungen der Schaf- und Ziegenhaltung. Diese Mehraufwendungen beinhalten Personal- und Sachausgaben für den Einsatz sowie für Wartung und Pflege von Herdenschutzzäunen oder die Haltung und den Einsatz von Herdenschutzhunden.
Der Verpflichtungszeitraum beträgt fünf Jahre und beginnt am 1. April des ersten Jahres und endet am 31. März des fünften Jahres. Für das diesjährige Antragsverfahren gilt der Verpflichtungszeitraum 01.04.2025 bis 31.03.2030.
Die Zuwendung wird gewährt auf der Berechnungsgrundlage von Beweidungsflächen, die von Schaf- und Ziegenhaltenden genutzt werden. Die Zuwendung beträgt 325 Euro im Jahr pro Hektar für die Beweidung von Deichflächen (Küsten- und Flussdeiche) oder 260 Euro im Jahr pro Hektar für die Beweidung sonstiger Flächen, wobei der Höchstumfang der zuwendungsfähigen Beweidungsfläche sich an der zur Beweidung eingesetzten Tieranzahl und einer durchschnittlichen Beweidungsdichte von 6,5 Tieren pro Hektar der jeweiligen Gesamtbeweidungsfläche bemisst.
Es werden im Rahmen dieser Fördermaßnahme nur Schafe und Ziegen berücksichtigt, die zum Stichtag 3. Januar des jeweiligen Jahres über neun Monate alt sind. Der jeweilige Bestand an Schafen/Ziegen muss mindestens elf oder mehr Tiere betragen. Die Nachweisführung erfolgt über den Bescheid der Niedersächsischen Tierseuchenkasse oder alternativ aus dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier) des jeweiligen Jahres. Die Zuwendung wird nur für solche Beweidungsflächen mit Tierhaltung gemäß den Anforderungen an den vom Land Niedersachsen definierten wolfsabweisenden Grundschutz gewährt.
Anträge auf die Zuwendung können ab sofort gestellt werden. Die Antragsfrist für die diesjährige Antragstellung endet am 15. März 2025. Die Anträge sind bei den dezentralen zuständigen Bewilligungsstellen der Landwirtschaftskammer zu stellen. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Förderung im Rahmen von SchaNa kann zusätzlich zur Direktzahlung für Mutterschafe und -ziegen gewährt werden.
Die Antragsvordrucke, die Richtlinie SchaNa, die Anforderungen an den wolfsabweisenden Grundschutz sowie FAQs mit Hinweisen zum Verfahren finden Sie im Downloadbereich.