Agrarförderung

Ausgleichszahlungen auf Gewässerrandstreifen in Niedersachsen

Webcode: 01040376
Stand: 26.03.2024

Im Rahmen des Niedersächsischen Weges wurde ein Maßnahmenpaket für den Natur-, Arten- und Gewässerschutz in Niedersachsen initiiert. Um wirtschaftliche Nachteile, welche aus den Bewirtschaftungseinschränkungen auf Gewässerrandstreifen resultieren, auszugleichen, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen auf Gewässerrandstreifen in Niedersachsen.

Flussufer
FlussuferFrank Haufe

Mit Mitteilung vom 07.07.2023 wurde das Notifizierungsverfahren durch die Europäische Kommission für die Ausgleichszahlungen auf Gewässerrandstreifen in Niedersachsen abgeschlossen.

Die Regelungen zu den Bewirtschaftungsbeschränkungen nach § 58 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) finden an Gewässern erster Ordnung (10 m Breite) ab dem 1. Juli 2021 und an Gewässern zweiter Ordnung (5 m Breite) und dritter Ordnung (3 m Breite) ab dem 1. Juli 2022 Anwendung.

Die beantragten Ackerflächen (einschließlich Dauerkulturflächen) sowie Dauergrünlandflächen (entsprechend der Definitionen der Gemeinsamen Agrarpolitik) müssen in Niedersachsen liegen. Die Begünstigten müssen die einschlägigen Anforderungen bzw. Vorgaben auf den Gewässerrandstreifen nach § 58 Abs. 1 Satz 9 NWG einhalten. Diese Anforderungen müssen über die Anforderungen an die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung hinausgehen. Den Begünstigten müssen aufgrund dessen wirtschaftliche Nachteile entstehen.

Aus der Produktion genommene Flächen (Brachen) sind nicht förderfähig. Der wirtschaftliche Nachteil darf nicht anderweitig ausgeglichen werden.

Es soll eine Ausgleichszahlung in Abhängigkeit von der der Art der Flächennutzung in folgender voraussichtlicher Höhe gewährt werden:

 

Gewässer

1. Ordnung

Gewässer

2. Ordnung

Gewässer

3. Ordnung

Ackerland

715 Euro / Hektar

732 Euro / Hektar

784 Euro / Hektar

Dauergrünland

   649 Euro / Hektar

673 Euro / Hektar

743 Euro / Hektar

Die Antragsvordrucke für 2024 finden Sie im Downloadbereich.

Bei der Beantragung der Gewässerrandstreifen ist zu beachten, dass der erste Meter nicht gefördert werden kann, da als Grundanforderung an jedem Gewässer immer ein Meter Abstand zur Böschungsoberkannte vorhanden sein muss.

Der 2. und 3. Meter kann nur im Rahmen einer De-minimis Förderung ausgezahlt werden, da dieser Bereich bereits durch § 15 GAPKondV (GLÖZ 4 - Einhaltung von 3 m Pufferstreifen entlang von Wasserläufen) vorgegeben ist. Daher ist bei der Antragstellung immer eine De-minimis Anlage auszufüllen.

Bei Gräben der I. und II. Ordnung können die restlichen GWR-Bereiche ohne De-minimis-Anrechnung gefördert werden.

Die Antragsvordrucke 2024 finden sich im Downloadbereich. Mit dem im Anhang verfügbaren Programm Andi2Csv (Windows) haben Sie die Möglichkeit, die Flächen aus dem ANDI - Verfahren zu importieren und daraus eine Exceldatei zu erzeugen, welche als Grundlage für die Erstellung der Anlagen (A, C und E) zum Verfahren "Gewässerrandstreifen" dient. Den aus der Exceldatei erzeugten Ausdruck können Sie als Anlage zum Antrag einreichen.
Für das Betriebssystem Mac OSX können Sie die kostenlose Demo - Version des Programms QSAckerOSX verwenden, unter dessen Menüpunkt "Anbauplanung - Übernahme ANDI" ist das identische Modul wie beim Programm Andi2Csv im Einsatz.

Die Anträge sind bei der jeweils zuständigen dezentralen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen einzureichen. Die Kontaktdaten der dezentralen Bewilligungsstellen finden Sie im Downloadbereich. Die Anträge können persönlich, postalisch, per Fax oder als vollständig ausgefüllte, unterschriebene und eingescannte PDF-Dokumente als Anhang zu einer einfachen E-Mail bei der jeweils zuständigen Bewilligungsstelle eingereicht werden.