Erweiterter Erschwernisausgleich (EEA) – Antragsstellungen
Im Rahmen des Niedersächsischen Weges wurde ein umfangreiches Maßnahmenpaket für den Natur-, Arten- und Gewässerschutz in Niedersachsen initiiert. Um mögliche wirtschaftliche Nachteile der Landwirte, die aus der Umsetzung der einzelnen Maßnahmen des Niedersächsischen Weges resultieren, auszugleichen, wurde der „Erweiterte Erschwernisausgleich“ gesetzlich verankert.
Der Erweiterte Erschwernisausgleich (EEA) wird daher gewährt, sofern die rechtmäßig und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft ausgeübte Nutzung einer Fläche aufgrund von bestimmten Vorgaben erschwert wird.
Voraussetzungen für die Gewährung des EEA 1 bis 5:
EEA 1: Bei Vorliegen der Versagung einer Ausnahme zur Grünlanderneuerung nach § 2a Abs. 3 Satz 1 NNatSchG
EEA 2: Einhaltung von Vorschriften zum Schutz von sonstigem artenreichen Feucht- und Nassgrünland im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 NNatSchG
EEA 3: Einhaltung von Vorschriften zum Schutz von mesophilem Grünland im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 3 NNatSchG
EEA 4: Einhaltung der Vorschriften des § 25a NNatSchG zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Totalherbizid
EEA 5: Aufgrund angeordneter Bewirtschaftungsvorgaben nach § 44 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG für Grünland im Sinne des § 2a Abs. 1 NNatSchG innerhalb von Natura 2000-Gebieten, die dem Schutz der Bruten von Wiesenlimikolen dienen.
Der EEA 2 und EEA 3 wird für Flächen in einem gesetzlich geschützten Biotop nur gewährt, wenn die Voraussetzung nach § 42 Abs. 6 Satz 4 NNatSchG erfüllt ist und die nicht mehr zulässige und den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft entsprechende Nutzung, für die erweiterter Erschwernisausgleich geltend gemacht wird, zum Zeitpunkt
- der Bekanntgabe nach § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatSchG oder nach § 17 Abs. 4 Satz 4 NElbtBRG oder
- des Eintritts der Bestandskraft einer Anordnung nach § 3 Abs. 2 BNatSchG oder nach § 2 Abs. 1 Satz 3 NatSchG ausgeübt wurde.
Der EEA 1 bis 5 wird nicht gewährt
- unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Sätze 2 und 3 NNatSchG,
- für Flächen, für die eine Entschädigung nach § 68 Abs. 1 bis 3 BNatSchG zu gewähren ist,
- für Flächen, für die Erschwernisausgleich nach der Erschwernisausgleichsverordnung Dauergrünland oder der Erschwernisausgleichsverordnung-Wald zu gewähren ist,
- für Flächen an der Nordsee oder den tidebeeinflussten Flussläufen ohne Schutz vor Überflutungen oder Hochwasser und
- für Flächen, für die die gleiche Erschwernis bereits in einer am 31. Dezember 2020 geltenden Schutzgebietsverordnung geregelt war.
Er wird auch nicht gewährt für Flächen, deren Grundeigentümer die öffentliche Hand nach § 42 Abs. 6 NNatSchG ist. Ob ein Grundeigentümer zur öffentlichen Hand zählt, können Sie der „Auslegungshilfe zur Herkunft der Flächen“ entnehmen. Dieses Dokument finden Sie ebenso auf der Internetseite des SLA unter dem Menüpunkt „Dokumente und Formulare - Antragsunterlagen EA / EEA“.
Antragsverfahren für die Kalenderjahre 2021 und 2022:
Für die Kalenderjahre 2021 und 2022 können, bis die Verordnung über den Erweiterten Erschwernisausgleich in Kraft ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen rückwirkend noch Anträge auf den EEA unter Verwendung der bereitstehenden Vordrucke bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen eingereicht werden.
Die Antragsvordrucke finden Sie im nachstehenden Downloadbereich als PDF-Dokumente.
Diese Anträge auf den EEA 2021 und 2022 in Papier können bei der jeweils zuständigen dezentralen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen eingereicht werden. Diese Einreichung kann persönlich, postalisch, per Fax oder als vollständig ausgefülltes und eingescanntes PDF-Dokument als Anhang zu einer einfachen E-Mail erfolgen. Die Zuständigkeit der dezentralen Bewilligungsstelle richtet sich nach dem Landkreis, in dem Ihr Betrieb seinen Sitz (Ort der steuerlichen Veranlagung) hat. Für welche Landkreise die dezentralen Bewilligungsstellen zuständig sind, entnehmen Sie bitte den Kontaktdaten der Bewilligungsstellen im nachstehenden Downloadbereich.
Grundsätzlich gilt folgendes:
Sofern Sie den EEA 1 beantragen, ist der entsprechende Bescheid über die Versagung des Grünlandumbruchs einer Ausnahme zur Grünlanderneuerung einzureichen.
Sofern Sie den EEA 2 und EEA 3 beantragen, sind die entsprechenden Mitteilungen der Unteren Naturschutzbehörde zur Ausweisung eines Biotops einzureichen.
Sofern Sie den EEA 5 beantragen, ist die entsprechende Anordnung der Unteren Naturschutzbehörde einzureichen.
Antragsverfahren für das Kalenderjahr 2023:
Die Antragstellung auf den EEA für das Kalenderjahr 2023 ist ab dem 29.03.2023 über die Anwendung ANDI 2023 möglich. Weitere Informationen zur Beantragung des EEA für das Jahr 2023 über ANDI können Sie der Internetseite des SLA unter der Rubrik „ANDI Hilfe“ entnehmen.
ANDI 2023: Nr. 10.6 im Sammelantrag Zuschlag wegen regional oder betrieblich bedingter Nachteile
Ich beantrage zusätzlich einen Zuschlag wegen regional (bedingter überdurchschnittlicher) oder betrieblich (bedingter überdurchschnittlicher) Nachteile.
- Da Antragstellende unter Nr. 10.6 den regional bedingten überdurchschnittlichen Nachteil und den betrieblich bedingten Nachteil programmseitig beantragen können, aber nur ein Nachteil rechtlich geltend gemacht werden kann, ist vom Antragstellenden auf dem entsprechenden Datenbegleitschein 2023 zu erklären, welcher von beiden Nachteilen geltend gemacht wird.
Hinweis:
Das Muster für die förderspezifische Aufzeichnungen (Schlagkartei Erweiterter Erschwernisausgleich) finden Sie auf der Internetseite des SLA unter dem Menüpunkt „Dokumente und Formulare - Rubrik Erweiterter Erschwernisausgleich“.
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