Förderung für Mutterkühe
Im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung der EU-Direktzahlungen kann die Haltung von Mutterkühen gefördert werden, sofern der Betrieb kein wirtschaftlicher Kuhmilcherzeuger ist.
Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Betriebe in Niedersachsen, Bremen und Hamburg, die in dem jeweiligen Bundesland steuerlich veranlagt werden und als aktiver Landwirt die Mitgliedschaft in einer landwirtschaftlichen Unfallversicherung für den Betrieb nachweisen können.
Die Beantragung erfolgt digital in dem Antragsmodul „ANDI“. Die Antragsphase läuft von Mitte März bis zum 15. Mai eines Kalenderjahres. Nähere Informationen finden Sie unter „Authentifizierung eines landwirtschaftlichen Betriebes“. Letzter Termin für die rechtzeitige Einreichung eines Antrages auf die Mutterkuhförderung ist der 15.05.eines Jahres. Neuanträge können nach dem 15.05. nicht mehr gestellt werden. Auch eine Nachmeldung von Antragstieren nach dem 15.05. ist nicht mehr möglich.
Folgende Antragsangaben sind erforderlich:
- mindestens 3 Mutterkühe, die mindestens einmal zum Zeitpunkt der Antragstellung gekalbt haben (es erfolgt in ANDI eine Vorblendung potentieller Antragstiere aus dem HIT-Bestandregister mit der jeweiligen Ohrmarke). Zur Beantragung muss ein Haken vor die Antragstiere in ANDI gesetzt werden. Eine Einschränkung der Rinderrassen erfolgt nicht.
- Erklärung, dass seit dem 1. Januar des Antragsjahres keine Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse aus Selbsterzeugung vom Betrieb abgegeben wurden.
- Erklärung, dass die Tiere im Haltungszeitraum 15.05.-15.08. eines Antragsjahres im Betrieb gehalten werden.
Scheidet ein beantragtes Tier während des Haltungszeitraumes aufgrund natürlicher Lebensumstände aus dem Bestand aus, kann das Tier unverzüglich nach dem Ausscheiden innerhalb von 7 Tagen durch ein anderes förderfähiges Tier (Kalbung zum Zeitpunkt der Ersetzung) ersetzt werden, sofern das Tier aufgrund eines natürlichen Lebensumstandes im Haltungszeitraum verendet ist (Gegenbuchung TBA in der HIT bei dem Abgangstier). Die Meldung erfolgt in ANDI mittels Änderungsantrag. Eine Schlachtung oder Verkauf eines Tieres ist kein natürlicher Lebensumstand.
Ein Betriebsinhaber hat eine Mitwirkungspflicht insbesondere bei der Meldung von Veränderungen zur Anzahl der Tiere (Abgänge, Ersatztiere, ordnungsgemäße Kennzeichnung) sowie bei der Mithilfe und Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen. Ein Abgang von beantragten Mutterkühen ohne Nachmeldung eines Ersatztieres braucht nicht in ANDI über einen Änderungsantrag gemeldet zu werden. Hier reicht die Abgangsmeldung des Tieres in der HIT.
Die Zahlung erfolgt jährlich bundeseinheitlich je förderfähiger Mutterkuh in Höhe von ca. 85 €.
Es erfolgt stichprobenhaft eine Vor-Ort-Kontrolle während des Haltungszeitraumes nach Zufall und Risikokriterien. Ein vollständiges Bestandsregister muss bei einer Vor-Ort-Kontrolle jederzeit in der HIT eingesehen werden können. Für die Antragstiere muss die Kennzeichnungspflicht und Registrierung eingehalten sein.
Gesetzliche Grundlagen für die gekoppelte Zahlung für Mutterkühe in der jeweils aktuell geltenden Fassung:
- Art. 33 l) Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 02.12.2021
- Art. 65 Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 02.12.2021
- Art. 5 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 zur Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 31.05.2022
- §§ 26 bis 29 GAP-Direktzahlungengesetz (GAPDZG)
- §§ 2 bis 3,§8, §§ 20 bis 21 GAP-Direktzahlungenverordnung (GAPDZV)
- § 14 Abs. 2, § 34, § 35, § 40, § 42, § 42a, § 45 §41 GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Verordnung (GAPInVeKoSV)