Agrarförderung

Förderung "Mehrjähriger Wildpflanzenanbau"- Ausnahmeregelung zur Ernteverpflichtung in 2022

Webcode: 01039209
Stand: 02.09.2022

Im vergangenen Jahr konnten in zwei Antragsphasen Zuwendungsanträge für die Fördermaßnahme „mehrjähriger Wildpflanzenanbau“ beantragt werden. Eine weitere Antragsstellung für diese landesfinanzierte Maßnahme wird es nicht geben. Zukünftig wird es aber im Bereich der Agrar- und Umweltmaßnahme eine ähnliche konzipierte Maßnahme geben.
Hinweis: Antragsteller mit erstmaliger Ernte in 2022 können bis zum 10.09.22 bei den zuständigen Bewilligungsstellen formlos beantragen, auf die Ernte aufgrund der Trockenheit zu verzichten, insofern der Bestand eine Ernte nicht zulässt. 
Der Antrag wird seitens der Bewilligungsstelle geprüft und die Flächen vom Prüfdienst durch in Augenscheinname geprüft.  Bitte geben Sie beim Antrag die entsprechenden Flächen an. 
Auszahlungsanträge sind weiterhin bis zum 30.09.22 zu stellen.

Die Zuwendung beträgt jährlich 500 EUR/ha, bei einer maximal förderfähigen Fläche von 10 ha je Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber (Mindestfläche 1 ha). Es sind nur Flächen mit Neuansaat förderfähig. Bestandsflächen sind von der Förderung ausgeschlossen. Die beantragten Flächen müssen in Niedersachsen liegen. Die maximale Anbaufläche in Niedersachsen beträgt 2.000 ha. Für das Aussaatjahr 2021 wurden rund 160 ha ausgezahlt. Für das Aussaatjahr wurden rund 170 ha bewilligt.

Die Förderung wird als sogenannte De-minimis-Beihilfe gewährt. Der Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem Jahr der Aussaat und endet mit Ablauf des dritten Jahres mit Ernteverpflichtung.

Die Auszahlung der Zuwendung ist jährlich unter Vorlage des Auszahlungsantrags bis zum 30.09. zu beantragen.

Die zuständige Bewilligungsbehörde ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Die entsprechenden Anträge sind bei der jeweils zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen einzureichen. Die zuständigen Bewilligungsstellen können dem PDF-Dokument „Kontakt Bewilligungsstellen der LWK Niedersachsen“ entnommen werden. Das Zuordnungskriterium ist hier die dreistellige Zahl nach den Ziffern 27603.

Auf den beantragten Ackerflächen sind mehrjährige Blühflächen anzulegen. Die Saatgutmischung muss aus mindestens 15 Pflanzenarten aus einer vorgegebenen Liste enthalten. Geeignete Mischung können Sie über den handelsüblichen Weg beziehen.

Im Jahr der Aussaat ist eine Stickstoff-Düngung (organisch und/oder mineralisch) der Blühflächen untersagt. In den Folgejahren ist eine Düngung bis zum 15.06. jeden Jahres zulässig, als jährlicher Düngebedarf sind maximal 150 kg Gesamt Stickstoff anzusetzen.

Ein Einsatz von organischem Dünger (Gülle/Gärrest) ist zugelassen. Der Einsatz von Klärschlamm ist untersagt.

Der Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel ist untersagt. Ausnahme hiervon ist die einmalige Durchführung einer Maßnahme zur Bekämpfung von Gräsern im Aussaatjahr oder im darauffolgenden Frühjahr. Zudem ist ausnahmsweise ein Pflegeschnitt bei starkem Auftreten von Ackerbegleitkulturen (Problemkräuter) durch hohes Abschlegeln zulässig. Die Inanspruchnahme ist anzeigepflichtig. Bewässerungsmaßnahmen sind untersagt.

Es ist ein Nachweis zu erbringen, dass die Ernte in einer Biogasanlage verwertet werden kann. Dazu ist dem jährlichen Auszahlungsantrag eine entsprechende schriftliche Vereinbarung vorzulegen. Eine Ernte ist einmal jährlich durchzuführen (außer im Aussaatjahr). Es ist zulässig, einen Teilstreifen (max. 10 % des Schlages) zum Schutz von Insekten stehen zu lassen. Sofern witterungsbedingt keine Ernte erfolgen kann (Anzeigepflicht), wird eine Ausnahme zugelassen. Gleiches gilt in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände.


Hinweis Kombinierbarkeit mit der AUM-Maßnahme BV 1:

Eine Kombination von mehrjährigen Wildpflanzen und BV1 Ökologischer Landbau ist bewilligungsfähig, aber die BV1 Prämie ist nicht auszahlungsfähig.

In der RL NiB-AUM unter Pkt. 12.3 lautet der Text:

Eine Förderung wird nur für Kulturen gewährt, bei denen sich die ökologische und die konventionelle Produktion wesentlich unterscheiden und die als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden können.

Der Aufwuchs der mehrjährigen Wildpflanzen erfüllt diese Anforderung nicht, sodass hier die Förderung BV1 Ökologischer Landbau nicht gezahlt werden kann.

Insofern kein ökologisch produziertes Saatgut zur Verfügung steht, kann mit Zustimmung der Ökokontrollstelle konventionelles Saatgut auf den Flächen ausgedrillt werden.