Agrarförderung

Wiesenvogelschutz

Webcode: 01042579
Stand: 31.07.2024

Die zukünftige Förderung von (i. d. R. flächenhaften) Maßnahmen zum Schutz von im Grünland brütenden Wiesenlimikolen sowie Braunkehlchen, Wachtelkönig und im Bedarfsfall der Sumpfohreule erfolgt zu 100 % aus reinen Landesmitteln über die Richtlinie „Wiesenvogelschutz (WieVoSch)“. 
 

Gefördert werden flächenhafte Basis- (bis 3 Jahre Förderung) und Sofortmaßnahmen (1-jährige Förderung), sowie in begründeten Ausnahmefällen ergänzende, punktuelle Einzelgelegeschutz-Maßnahmen im Grünland.

Zunächst einmal sollten im Rahmen des WieVoSch die Flächen berücksichtigt werden, die mit einem Nutzungscode versehen sind, der für bewirtschaftetes Dauergrünland steht: NC 441-444, 451-454, 462-467, 492-493.

Zusätzlich können hier auch die Flächen Berücksichtigung finden, die mit einer oder mehreren Grassorte(n) eingesät wurde(n) (ggf. im Gemenge mit Kleesorten). Dies sind die Nutzungscodes 422, 424, 428, 433. Diese Nutzungscodes lösen den pDGL-Status aus.

Rein auf Einzelgelegeschutz ausgerichtete Anträge soll es somit nicht mehr geben. Anträge auf Zuwendungen für geplante Maßnahmen nach der Richtlinie „WieVoSch“ sind von landwirtschaftlichen Betrieben nach schriftlicher Abstimmung und in Zusammenarbeit mit der von der UNB beauftragten Gebietsbetreuung unterschrieben und postalisch oder per Email an die zuständigen Bewilligungsstellen der Landwirtschaftskammer Niedersachen zu stellen.

Für die Auszahlung ist nach der Brutzeit auf dem gleichen Wege ein Antrag für die tatsächlich durchgeführten Maßnahmen mit bestätigender Unterschrift der Gebietsbetreuung zu stellen (in Kopie an UNB). 
Des Weiteren stehen verschiedene Fördermaßnahmen zum Wiesenvogelschutz auf Dauergrünland als auch auf Ackerflächen aus der 1. und 2. Säule der aktuellen GAP-Förderperiode 2023–2027 zur Verfügung. Aus der ersten Säule der Agrarförderung können landwirtschaftliche Leistungen für den Wiesenvogelschutz über die verpflichtende Konditionalität (GLÖZ 8) und die freiwilligen Öko-Regelungen (ÖR 1a, ÖR 1d) gefördert werden. In der 2. Säule der Agrarförderung werden an den Wiesenvogelschutz angepasste AUKM auf Dauergrünland (GN 2, GN 4, NG GL) und Acker (AN 9, BF 2) angeboten.

Voraussetzungen für die Förderung

Austernfischer
AusternfischerHemmo Hielscher

Voraussetzung für die Förderung von Gelege- und Kükenschutzprojekten ist die Lage innerhalb der Schwerpunkträume des Wiesenvogelschutzes (Kulisse Wiesenvogelschutz, abrufbar auf dem Umweltkartenserver des Umweltministeriums Niedersachsen). Dort sind auch Hinweise dazu ersichtlich, ob in den einzelnen Gebieten Wiesenlimikolen und/oder Braunkehlchen schwerpunktmäßig auftreten. Eine regelmäßige Aktualisierung der Kulisse ist mindestens alle fünf Jahre vorgesehen. Die Projektgebiete sollten prioritär landwirtschaftliche Nutzflächen im Privatbesitz umfassen. Flächen der öffentlichen Hand können dann einbezogen werden, wenn erforderliche wiesenvogelgerechte Bewirtschaftungsbedingungen nicht bereits in den Pachtverträgen vereinbart sind. Dauerhaftes Ziel auf öffentlichen Flächen sollte jedoch eine Anpassung der Pachtverträge (bei Neuverpachtung) an die Belange des Wiesenvogelschutzes sein.

Von der Förderung ausgeschlossen sind darüber hinaus Flächen, auf denen bereits gleichwertige Maßnahmen des Wiesenvogelschutzes durch Schutzgebietsverordnungen verpflichtend sind oder auf andere Weise gefördert werden, z. B. durch Kompensation oder andere Förderprogramme. 

Die Förderrichtlinie tritt unverzüglich in Kraft, so dass eine zeitnahe Umsetzung von Gelege- und Kükenschutzmaßnahmen möglich ist. Eine erste Umsetzung des Förderprogramms erfolgt aktuell in landesweit bedeutenden Wiesenvogelgebieten der Landkreise Aurich, Osterholz, Osnabrück und Cloppenburg sowie im Biosphärenreservat Elbtalaue. Ab dem Jahr 2025 ist dann eine Förderung in der gesamten Kulisse des Wiesenvogelschutzes möglich.