Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)
Zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umweltschonenden, besonders tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft fördern das Land Niedersachsen, die Hansestadt Bremen und die Freie und Hansestadt Hamburg unter finanzieller Beteiligung der EU investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen.
Anträge für das Antragsverfahren 2024 des Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) konnten bis zum 17.06.2024 gestellt werden. Insgesamt gingen 105 Anträge, davon einer aus dem Bundesland Bremen, mit einem Mittelvolumen von insgesamt ca. 25,7 Mio. € bei der Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen ein.
Förderfähig sind im AFP Vorhaben, die besondere Anforderungen in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz sowie bei Stallbauinvestitionen zusätzlich im Bereich Tierschutz erfüllen. Daneben sind die Spezifischen Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz (SIUK-Maßnahmen) Bestandteil des Förderprogramms. Eine Auflistung möglicher SIUK-Maßnahmen befindet sich im Downloadbereich, wobei der erhöhte Zuschuss von 40 % bei den Maßnahmen 2 bis 6 nur im Zusammenhang mit förderfähigen Stallbaumaßnahmen gewährt wird.
Die Mindestanforderungen an die Ausgestaltung von Tierplätzen ergeben sich aus der Anlage 1 der AFP-Richtlinie. Die Anforderungen der niedersächsischen Anlage 2 gehen darüber hinaus. Hierfür gibt es eine erhöhte Förderung. Beide Anlagen wurden für das Antragsjahr 2024 überarbeitet (s. Downloadbereich). Für alle Tierarten sind auch mobile Ställe förderfähig, sofern sie die Anforderungen erfüllen.
Vorhaben in der Schweinehaltung können ab 2024 generell nicht mehr gefördert werden, da eine Förderung über das Förderprogramm des Bundes zum Umbau der Tierhaltung möglich ist.
Ebenso sind Erweiterungen der Stallkapazitäten in Gemeinden mit mehr als 2,5 GV/ha von der Förderung ausgeschlossen (siehe Nr. 4.7 der Datei "2024 Entwurf AFP-Richtlinie"). Entscheidend ist der Betriebssitz des Antragstellers.
Umgekehrt wird der teilweise oder vollständige Abbau eigener, selbstgenutzter Stallkapazitäten in der Schweinehaltung im Ranking mit Zusatzpunkte honoriert, wenn Stallplätze im Umfang von mindestens 40 GV baurechtlich stillgelegt werden. Für ge- oder verpachtete Ställe werden diese Punkte nicht gewährt.
Für Stallbauvorhaben gilt bundeseinheitlich, dass der Viehbestand nach Durchführung der Investition 2,0 GV/ha selbstbewirtschafteter LF nicht überschreiten darf. Die Berechnung des GV-Besatzes hat sich erneut geändert. Eine aktualisierte GV-Berechnung ist ebenfalls im Downloadbereich angefügt.
Bei Investitionen in Stallplätze ist eine Güllelagerkapazität für mindestens 9 Monate einzuhalten. Nur wenn beim Umbau vorhandener Ställe die Tierzahl im betroffenen Produktionsverfahren um mehr als 20 % reduziert wird, entfällt diese Verpflichtung. Werden Wirtschaftsdüngerlagerstätten als SIUK-Vorhaben beantragt, ist eine Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger nachzuweisen, die 2 Monate über der betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Lagerkapazität liegt. Diese Verpflichtungen sind über 5 Jahre einzuhalten.
Die besonderen Anforderungen des Tierschutzes nach Anlage 1 oder 2 und die 2,0 GV/ha-Grenze sind über die gesamte Zweckbindungsfrist von 12 Jahren einzuhalten.
Bei Maßnahmen zum Umwelt- oder Klimaschutz muss eine Verbesserung gegenüber dem Standard um mindestens 20 % durch ein entsprechendes Gutachten belegt werden. Bei Gülle- und Festmistlagern, Fahrsiloanlagen sowie SIUK-Maßnahmen wird dies ohne Nachweis als gegeben angesehen. Allerdings müssen Wirtschaftsdüngerlagerstätten im Zusammenhang mit einem Stallbau stehen, der zudem den Investitionsschwerpunkt darstellen muss.
Darüber hinaus sind in der AFP-Richtlinie Regelungen für den Obst- und Gartenbau enthalten, die für sich ebenfalls ohne Einzelnachweis eine ausreichende Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes erfüllen.
Investitionsvorhaben in Bewässerungstechnik müssen eine Einsparung von mindestens 15 % gegenüber den Standardverfahren erreichen.
Wer sich innerhalb von 5 Jahren vor Antragstellung erstmals als Einzel- oder Mitunternehmer/in niedergelassen hat, kann hierfür 3 Punkte im Ranking geltend machen. Die Begriffe Existenzgründer (max. 2 Jahre nach erster Niederlassung), Junglandwirt (Alter unter 41 Jahre) und Hoferbe sowie neu die außerfamiliäre Hofübergabe sind im Rahmen der ersten Niederlassung zu bewerten. Darüber hinaus sind Zusatzpunkte bei einer außerfamiliären Hofübergabe (2 Punkte) vorgesehen. Innerhalb einer Gesellschaft gelten diese Regelungen allerdings nur dann, wenn der neue Mitbetriebsinhaber die Kontrolle über die Betriebsführung, die Gewinnverwendung und die finanziellen Risiken hat.
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Kontakte
Ulrich Claßen
Leiter Sachgebiet Zentrale Bewilligungsstelle Agrarinvestitionen, Innovation und Tierwohl
Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) - Auszahlungsantrag -
Bei der Durchführung des Vorhabens bis zur Vorlage des Auszahlungsantrages mit Verwendungsnachweis ist vieles zu beachten. Nachfolgend geben wir dazu wichtige Hinweise.
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