Agrarförderung

Förderung von nicht der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzuordnenden Investitionen der Diversifizierung landwirtschaftlicher Unternehmen bei Abbau der Tierhaltung (DAT)

Webcode: 01043579
Stand: 30.10.2024

Zweck der Förderung ist es, den Fortbestand landwirtschaftlicher Unternehmen zu sichern, indem außerlandwirtschaftliche Einkommensalternativen geschaffen werden.

Antrags-Stichtag

02.12.2024

Die Förderrichtlinie ist am 25.10.2024 im niedersächsischen Ministerialblatt (Nr. 487) veröffentlicht worden und in Kraft getreten.

Erl. d ML v. 14.10.10.2024 — 106-60117-13866/2024

— VORIS 78600 —

Eine Antragstellung ist somit ab sofort und bis spätestens 02.12.2024 möglich!

Zweck der Förderung ist es, den Fortbestand landwirtschaftlicher Unternehmen zu sichern, indem außerlandwirtschaftliche Einkommensalternativen geschaffen werden.

Voraussetzung zur Antragsberechtigung ist ein Abbau der Tierhaltung im Umfang von min. 30 GV bei den Tierarten Schwein, Rind (bei Anbindehaltung von 10 GV) oder Geflügel. Ein Abbau von Geflügelbeständen in Mobilställen kann nicht berücksichtigt werden.

Generell müssen vollständige Anträge auf Gewährung einer Förderung nach der Richtlinie, schriftlich mit originaler Unterschrift fristgerecht zum oben genannten Antragsstichtag bei der zentralen Bewilligungsstelle Ernährungswirtschaft der Landwirtschaftskammer Niedersachsen in Hannover eingereicht werden. Entscheidend ist der Eingang bei der Bewilligungsstelle.

Verspätet eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.

Eine Einreichung per E-Mail genügt nicht den Anforderungen.

Einige Eckpunkte im investiven Bereich der Fördermaßnahme sind:

  • Die Zuwendungshöhe beträgt maximal 300.000 €.
  • Der Mindestförderbetrag muss 5.000 € überschreiten.
  • Der Fördersatz beträgt maximal 50%.
  • Potentielle Antragsteller sind unbeschadet der gewählten Rechtsform, landwirtschaftliche oder gewerbliche Unternehmen mit Tierhaltung und Betriebssitz in Niedersachsen. Sie müssen Kleinst- oder Kleinunternehmen gemäß der einschlägigen EU-Definition (Anhang I, VO 2022/2472) sein.

Weitere Fördervoraussetzungen sind unter anderem, dass

  • die Wirtschaftlichkeit der Investition nachgewiesen wird
  • bewilligte De-minimis-Beihilfen der letzten 3 Jahre offen gelegt werden
  • Die Tierhaltung (berücksichtigt werden die Tierarten Geflügel mit Ausnahme von Mobilställen, Schwein und Rind) muss vor Antragsstellung mindestens 30 Großvieheinheiten (GV) umfasst haben. Bei Anbindehaltung von Rindern muss die Tierhaltung vor Antragsstellung mindestens 10 GV umfasst haben. In den letzten 15 Monaten vor Antragstichtag darf davon abgewichen worden sein, indem die Stallgebäude längstens 15 Monate vor Antragstichtag leer gestanden haben dürfen.
  • Der dauerhafte Abbau der Tierplätze muss durch eine baurechtliche Umnutzung oder Stilllegung belegt werden. Der Abbau muss komplette Stallgebäude umfassen.
  • Die geförderten Investitionsgüter müssen über den Zeitraum der Zweckbindung von 10 Jahren dem Förderzweck entsprechend genutzt werden.
  • Abweichend zur Richtlinie ist zum Antragsstichtag 02.12.2024 die Vorlage einer Baugenehmigung nicht erforderlich. Eine nachträgliche Einreichung einer Baugenehmigung kann bis zur Vorlage des Auszahlungsantrages erfolgen. 

Gefördert werden die angemessenen und notwendigen Ausgaben (abzüglich Rabatte und Skonti), soweit sie nicht der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzuordnen sind, für:

  • bauliche Investitionen in bestehende Gebäude einschließlich An- und Erweiterungsbau bis zu 30 % des vorhandenen Baukörpers;
  • erstmalige Anschaffungen von fest verbauter Technik, Maschinen und Geräten;
  • erstmalige Anschaffungen von Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte;
  • erstmalige Anschaffungen von mobilen und teilmobilen Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen, die ausschließlich dem Zweck der Diversifizierung zuzuordnen sind;
  • Architektenleistungen (ohne Leistungsphase 9), Ingenieurleistungen, die direkt der Investition zuzuordnen sind.
  • Die Umsatzsteuer ist förderfähig, sofern keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

Nicht förderfähige Investitionen finden Sie in der Negativliste im Downloadbereich.

Die Antragsauswahl erfolgt im Rahmen eines Rankingverfahrens, wobei die Anträge anhand der nachstehend aufgeführten Kriterien mit festgelegten Punkten bewertet werden:

  • Antragsteller ist Junglandwirt oder Junglandwirtin
  • Anteiliger Abbau von Tierbeständen mit min. 50 GV
  • Vollständiger Abbau von Tierbeständen
  • Differenzierung nach Tierart
  • Abbau von Tierbeständen in Regionen mit Viehbesatz > 2,5 GV/h
  • Investition in neue Betriebszweige
  • Investition in die Verarbeitung und/oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse 

Im  Downloadbereich finden Sie die notwendigen Informationen und Antragsunterlagen um einen Förderantrag stellen zu können. Der Downloadbereich unterteilt sich in die zwei Abschnitte (A, B). Dabei umfasst Abschnitt A allgemeine Angaben zum Förderprogramm. Abschnitt B beinhaltet alle relevanten Antragsunterlagen.

Für weitere Informationen zum Verfahren stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.