EU-Krisenhilfe bei Frostschäden im Obst- und Weinbau 2024
Die Antragstellung ist bald möglich und endet am 08.01.2025 (Ausschlussfrist!)
In der zweiten Aprilhälfte 2024 wurden durch Spätfröste in verschiedenen Regionen Deutschlands erhebliche Schäden im Obst- und Weinbau verursacht.
In diesem Zusammenhang stellt die Europäische Union Deutschland einen Betrag in Höhe von 46,5 Millionen Euro aus der Agrarreserve für die Unterstützung der betroffenen Betriebe zur Verfügung.
Der Bund hat mit der „Verordnung für Beilhilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024“ nun den Rechtsrahmen für die Beihilfen für die betroffenen Obst- und Weinbauern geschaffen.
Die Beihilfe wird landwirtschaftlichen Unternehmen gewährt, die im Obst- oder Weinbau durch den Frost substantiell betroffen sind. Dabei muss die gesamtbetriebliche Erzeugung 2024 (einschließlich z.B. Gemüse, Getreide, Zuckerrüben etc.) um mehr als 30 % unter dem Landesdurchschnitt der Vorjahre liegen.
Zur Schadensermittlung müssen Obstbaubetriebe alle Erträge aus pflanzlicher Erzeugung des Jahres 2024 darlegen. Für jede vom Frost betroffene Kulturart sind die Erträge durch geeignete Nachweise (Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Verkaufsbelege) zu belegen.
Der Schaden muss nach Abzug nicht entstandener Kosten über 7.500 Euro liegen.
Versicherungsleistungen schmälern die Beihilfe.
Die Verordnung sieht eine Obergrenze des Entschädigungssatzes von maximal 40 % des entstandenen Schadens vor. Die tatsächliche Entschädigungsquote wird nach Ermittlung aller Schäden auf Bundesebene am 26. Februar 2025 bekanntgegeben. Danach erfolgt die Be-rechnung und Bewilligung der jeweiligen Beihilfen für die Unternehmen.
Anträge auf Frostbeihilfe sind anhand des vorgesehenen Formulars bis spätestens 08. Januar 2025 bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Bewilligungsstelle Osnabrück, Am Schölerberg 6, 49082 Osnabrück zu stellen.
Das Antragsformular und weitere Erläuterungen werden spätestens am 20.12.2024 an dieser Stelle bereitgestellt.