Agrarförderung

Förderung von Projekten zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Webcode: 01032677
Stand: 17.08.2022

- Der letzte Stichtag war am 15. September 2022, es werden keine weiteren Anträge angenommen - 

 

Um für die landwirtschaftlichen Erzeuger optimale Vermarktungsbedingungen zu schaffen, sind wettbewerbsfähige, leistungsstarke Vermarktungs- und Verarbeitungsbetriebe notwendig. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen fördert diese im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) und mit Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).

 

Ziel der Förderung ist es, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung (V+V) landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, um auf diese Weise zur Absatzsicherung oder zur Schaffung von Erlösvorteilen auf der Erzeugerebene beizutragen. Außerdem sollen die geförderten Vorhaben einen Beitrag zur Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes insbesondere von Energie und/oder Wasser leisten.

Die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen haben für die EU-Förderperiode 2014-2020 wieder ein gemeinsames, länderübergreifendes Programm zur Förderung der ländlichen Räume aufgestellt. Dieses Förderprogramm PFEIL (Programm zur Förderung der Entwicklung im ländlichen Raum) ist seit dem 26.05.2015 durch die EU-Kommission geregelt.

Unter Berücksichtigung des Förderprogramms PFEIL und der GAK-Fördergrundsätze „Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur landwirtschaftlicher Erzeugnisse“ wurde die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in der Freien Hansestadt Bremen und im Land Niedersachsen“ überarbeitet.

Die überwiegenden Änderungen der Richtlinie "Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse" sind redaktioneller Art. Die neue Richtlinie wird eine Änderung der Antragstermine im Jahr 2022 enthalten. Im Jahr 2022 hat es ausschließlich den Antragstermin am 15.09.2022 gegeben. Es können nur Anträge für Projekte bewilligt werden, die bis zum 01.07.2024 Abgeschlossen sind und der Schlussverwendungsnachweis zum 01.07.2024 eigereicht werden kann. Die Fördermaßnahme wird in der nächsten Förderperiode nicht mehr angeboten.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass gemäß 5.2.3 der Richtlinie Bewilligungen für mittelgroße Unternehmen (vereinfacht 250-750 Mitarbeiter oder <200 Mio.€ Umsatz) ausgeschlossen sind.

Wie der aktuellen Richtlinie unter 4.12 zu entnehmen ist, ist bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben dem Antrag eine Baugenehmigung bezogen auf das beantragte Vorhaben beizufügen.

Für den notwendigen Beitrag zur Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes ist es erforderlich, dass mindestens 20% der förderfähigen Investitionskosten unmittelbar der Ressourceneinsparung dienen müssen und dass der Ressourcenverbrauch um mindestens 10% gesenkt werden muss. Die Verbesserung der Ressourceneffizienz ist durch die Vorlage eines Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen.

Im Downloadbereich stehen Ihnen die aktuelle Förderrichtlinie und die zu nutzenden Vordrucke für das Antragsverfahren zum Herunterladen bereit.

Für weitere Informationen zum Verfahren stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.