Agrarförderung

Gebietskulisse zur Ausweisung von Feuchtgebieten und Mooren (GLÖZ 2) - Antragsverfahren auf Überprüfung gestartet

Webcode: 01042644
Stand: 10.07.2024

Am 08.07.2024 ist nun die Niedersächsische Verordnung zur Ausweisung von Feuchtgebieten und Mooren als Gebietskulisse nach 11 Abs. 1 und 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) im Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht  worden.
Das Antragsverfahren auf Überprüfung von ldw. Flächen, die in der Gebietskulisse „Kohlenstoffreiche Böden GLÖZ 2“ liegen, kann daher ab sofort beginnen.

Moofläche Sulingen
Moofläche SulingenNicola Miklis

Seit dem 01.01.2024 unterliegen landwirtschaftlich genutzte Flächen in Feuchtgebieten und Mooren mit mindestens 7,5 Prozent organischem Bodenkohlenstoffgehalt oder mindestens 15 % organischer Bodensubstanz in einer horizontalen oder schräg gestellten Bodenschicht von 10 cm Mächtigkeit innerhalb der oberen 40 cm des Profils nach § 11 Abs. 2 GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) den Bewirtschaftungsbeschränkungen nach § 10 Abs. 1 GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG).

Für die Bundesländer Niedersachsen, Bremen und Hamburg war es somit notwendig eine entsprechende Rechtsverordnung zur Ausweisung von Feuchtgebieten und Mooren als Gebietskulisse zu veröffentlichen. Diese Gebietskulisse „Kohlenstoffreiche Böden GLÖZ 2“ steht Ihnen auf dem LEA/ Schlaginfo Portal zur Verfügung.

Eine vorläufige Darstellung der kohlenstoffreichen Böden war bereits im Antragsprogramm ANDI 2024 in den Gebietskulissen ersichtlich. Bei Antragstellung des Sammelantrages 2024 könnte ein Betrieb in ANDI 2024 bereits unter dem Menü-Punkt „Schläge und Teilschläge“ an dem entsprechenden Schlag auf dem 4. Karteireiter „GLÖZ 2“ einen Hinweis ausgeben, dass seitens des Antragstellenden geplant wird, einen Überprüfungsantrag des Schlages in der „Gebietskulisse kohlenstoffreicher Böden“ zu stellen. Ein Antrag ist aber auch ohne diesen Hinweis in ANDI 2024 möglich.

Die Bestimmungen zu GLÖZ 2 umfassen folgende Vorgaben:

  • Dauergrünland darf nicht umgewandelt werden (§ 10 Abs. 1 GAPKondG)
  • Dauergrünland darf nicht gepflügt werden (§ 10 Abs. 1 GAPKondG)
  • Dauerkulturen dürfen nicht in Ackerland umgewandelt werden (§ 10 Abs. 1 GAPKondG))
  • Keine Veränderung der Fläche durch Eingriff in das Bodenprofil durch schwere Baumaschinen (§ 10 Abs. 2 GAPKondG)
  • Keine Bodenwendung tiefer als 30 cm (§ 10 Abs. 2 GAPKondG)
  • Keine Auf- oder Übersandung (§ 10 Abs. 2 GAPKondG)

Ausnahme: Für ältere Treposole, die nachweislich vor dem 01.01.2020 angelegt wurden, gilt das Verbot des Pflügens von Dauergrünland bzw. der Umwandlung von Dauergrünland bzw. Dauerkulturen nicht (§ 11 Abs. 4 GAPKondV). Allerdings gelten hier bei dem Dauergrünland die allgemeinen Vorgaben.

Allgemeine Hinweise zum Inhalt und Datengrundlage der zukünftigen GLÖZ 2 Gebietskulisse finden Sie in der Anlage unter „Hinweise zur Karte Kohlenstoffreiche Böden“.

Böden, welche die Vorgaben des § 11 Abs. 2 GAPKondV nicht erfüllen, sind keine kohlenstoffreichen Böden im Sinne der GAPKondV und werden entsprechend nicht in der Karte der kohlenstoffreichen Böden verzeichnet.

Dies kann eintreten, wenn eine mächtige mineralische Überdeckung >30 cm über der kohlenstoffreichen Schicht vorliegt. Außerdem können tiefgreifende Meliorationsmaßnahmen (z.B. Baggerkuhlung) dazu geführt haben, dass eine mächtige mineralische Überdeckung über der kohlenstoffreichen Schicht aufgebracht wurde. 

Weitere nicht bzw. nicht mehr kohlenstoffreiche Böden liegen vor, wenn die kohlenstoffreiche Schicht weniger als 10 cm mächtig ist oder der Humusgehalt von mind. 15 % (bzw. mind. 7,5 % Bodenkohlenstoffgehalt) in einer vorhandenen mindestens 10 cm mächtigen Schicht innerhalb der oberen 40 cm des Bodens unterschritten ist.

Unabhängig von ihrer Größe, unterliegen landwirtschaftlich genutzte Schläge, die vollständig in der Gebietskulisse der kohlenstoffreichen Böden nach § 11 Abs. 2 GAPKondV liegen, den Bewirtschaftungsbeschränkungen nach § 10 Abs. 1 GAPKondG. Darüber hinaus fallen auch anteilig betroffene Schläge ab einer Schlagbetroffenheit mit kohlenstoffreichem Boden nach § 11 GAPKondV von 5.000 m² oder mehr, vollständig unter die Bewirtschaftungsbeschränkungen nach § 10 Abs. 1 GAPKondG. Bei einer Zuordnung auf Grund der Schlagbetroffenheit sind die nicht kohlenstoffreichen Böden nicht der Gebietskulisse zugeordnet, unterliegen aber den Bewirtschaftungsbeschränkungen, da der Schlag als einheitlich bewirtschaftete Fläche definiert ist.

 

Antragsverfahren

Ab sofort kann innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Niedersächsischen Verordnung zur Ausweisung von Feuchtgebieten und Mooren als Gebietskulisse nach 11 Abs. 1 und 4 GAPKondV eine Überprüfung über die Zuordnung oder die Nicht-Zuordnung von Flächen zur Gebietskulisse beantragt werden. Den Antragsvordruck finden Sie hier.

Der Antrag muss begründet werden und es sind entsprechende Nachweise bei Ihrer zuständigen Bewilligungsstelle der LWK Niedersachsen (LWK) einzureichen.

Für die fachliche Stellungnahme wird Ihr Antrag dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) bzw. der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) weitergeleitet. Eine Überprüfung erfolgt nur in begründeten Fällen auf Grundlage eines vollständigen und fristgerecht bis zum 08.08.2024 eingereichten Antrags. Nach Abschluss der Überprüfung erhalten Sie durch Ihre zuständige Bewilligungsstelle der LWK per Bescheid das Ergebnis der Überprüfung.

Als Nachweise können einem Antrag auf Überprüfung nach derzeitigem Stand beigefügt werden:

  • Georeferenzierte Bodenprofilaufnahmen (60 cm tiefes Bodenprofil mit Maßstab/Zollstock)
  • Aktuelle Bodenschätzungen ab 2018
  • Nachweise einer vor dem 01.01.2020 angelegten Baggerkuhlung bzw. mit einer mineralischen Überdeckung ≥40 cm
  • Nachweise einer vor dem 01.01.2020 angelegte Tiefpflugmaßnahme, die im Ergebnis zur Anlage eines kohlenstoffreichen Bodes (Sandmischkultur oder Tiefpflug-Sanddeckkultur) geführt hat
  • Ggf. fachliche Stellungnahmen einer Unteren Naturschutzbehörde

Detaillierte Anforderungen an qualifizierte Nachweise bzgl. der (Nicht-)Zuordnung von Flächen zur Gebietskulisse können Sie der Anlage „GLÖZ2 – Anforderungen Nachweise für Antrag auf Überprüfung“ entnehmen. Bitte beachten Sie, dass die mit dem Antrag einzureichenden Nachweise die genannten Anforderungen erfüllen müssen, um als qualifizierte Nachweise anerkannt zu werden.

Eine Überprüfung von Flächen kann auch in späteren Antragsjahren im ANDI Antragszeitraum beantragt werden.

Besondere Hinweise zur Antragstellung:

In dem Antrag auf Überprüfung Kohlenstoffreiche Böden ist eine begründende Unterlage für 4 Schläge sowie Datenschutzerklärung enthalten. Sie brauchen nur den Antrag und die begründende Unterlage (beides unterschrieben) mit den entsprechenden Nachweisen für die jeweiligen Flächen bei Ihrer zuständigen Bewilligungsstelle der LWK Niedersachsen persönlich, mit der Post oder als Computer-FAX einzureichen. Sollten Sie mehr als vier Schläge beantragen wollen, können Sie diese mittels der Anlage weitere begründende Unterlagen erfassen. Grundlage für die Schlagnummerierung der Flächen ist der abgegebene Sammelantrag 2024. Die entsprechenden Nachweise (z.B. bodenkundliches Gutachten, Laboranalyse, etc.) können Sie in gescannter Form per E-Mail der zuständigen Bewilligungsstellen vorlegen.

Achten Sie bitte darauf, dass die Nachweise zur Überprüfung den jeweiligen beantragten Schlägen genau zuzuordnen sind (Nähere Informationen zum Ausfüllen der „Begründenden Unterlage“).

Eine Liste der Zuordnung der Landkreise zu den entsprechenden Bewilligungsstellen der LWK Niedersachsen mit den Kontaktdaten finden Sie hier.