Agrarförderung

Förderangebote für Imkerorganisationen

Webcode: 01043484
Stand: 15.11.2024

Aktueller Hinweis zur Honig- und Wachsanalyse:

Im Bereich der Honig- und Wachsanalysen sind durch die bisher gestellten Förderanträgen die Haushaltsgelder für Niedersachsen aufgebraucht. Deshalb wird das Antragsverfahren für Honig- und Wachsanalysen für niedersächsische Antragsteller vorübergehend eingestellt und es werden keine Bewilligungen mehr erteilt. Anträge zur Honig- und Wachsanalyse, die weiterhin eingereicht werden, verlieren nicht ihre Gültigkeit. Bitte beachten Sie, dass Sie in diesen Fällen auf die Genehmigung warten müssen, um mit Ihrer Maßnahme starten zu können.

Das Land Niedersachsen und die Freien Hansestädte Bremen und Hamburg stellen unter der teilweisen finanziellen Beteiligung der Europäischen Gemeinschaften aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) Zuwendungen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse und zur Förderung der Bienenzucht und Bienenhaltung zur Verfügung. Die Zuwendungen erfolgen nach dem Erstattungsprinzip, als nicht rückzahlbarer Zuschuss.

Heidehonig in frisch gebauter Wabe
Heidehonig in frisch gebauter WabeKaren Lau
Ziel ist es, die anspruchsvolle Aus- und Weiterbildung der Imkerinnen und Imker in Theorie und Praxis, auf vielfältige Weise, finanziell zu unterstützen. Ein weiterer Schwerpunkt ist u. a. die Verbesserung der Honig- und Bienenwachsqualität.

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt jährlich zum Ende des Förderzeitraumes Anfang Oktober.

Als Imkerorganisation können Sie folgende Projekte realisieren:

  • Aus- und Fortbildungsangebote (Schulungen, Lehrgänge, Fachvorträge)
  • Kauf von Schulungsmaterialien, die im Zusammenhang mit einer Aus- und Fortbildung benötigt werden (Ausstattungen, Informationsmaterialien)
  • Beauftragung von Honiganalysen (Physikalisch-chemische sowie botanische Herkunftsanalysen in verschiedenen Kombinationen, Futterkranzproben auf AFB-Keime)
  • Beauftragung von Wachsanalysen auf Rückstände von Varroabehandlungsmitteln und Pflanzenschutzmitteln

Die Förderrichtlinie ist grundlegend überarbeitet worden, dies gilt auch für unsere Antragsformulare und für fast alle begleitenden Unterlagen. Bitte stellen Sie anhand des Formularstandes fest, ob Sie mit aktuellen Versionen arbeiten und beachten Sie die folgenden Kurzhinweise. Ausführliche Hinweise werde laufend überarbeitet und stehen in Kürze im Downloadbereich zur Verfügung.

Kurzhinweise:

  • Der Bewilligungszeitraum ist zukünftig auf den 1.7. vorverlegt worden. Die Verwendungsnachweise sind zeitnah nach Abschluss der Maßnahme, spätestens jedoch bis zum 30.6. eines Förderjahres einzureichen.
     
  • Bisherige Antragsformulare verlieren Ihre Gültigkeit. Dies gilt nicht für das Stammdatenblatt. Auf unserer Homepage finden Sie die aktuellen Vorlagen.  Bitte stellen Sie anhand des Formularstandes fest, ob Sie mit aktuellen Versionen arbeiten. 
     
  • Anträge sind spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme, in begründeten Ausnahmefällen bis zwei Wochen vorher, bei der LWK einzureichen.
     
  • Bitte beachten Sie, dass die beantragten Maßnahmen/Projekte auf keinen Fall vor der Genehmigung begonnen werden dürfen!  Als Projektbeginn zählt bereits z. B. die nachweisliche Beauftragung eines Referenten, das Buchen von Fahrkarten, das Anmieten von Räumlichkeiten, das Einreichen von Proben an ein Labor.
     
  • Bei wesentlichen Abweichungen im bewilligten Vorhaben besteht von Ihrer Seite vor deren Umsetzung bzw. unmittelbar nach Bekanntwerden eine grundsätzliche Mitteilungspflicht.
     
  • Zu unterscheiden sind Mitteilungspflichten als formlose Mitteilungen per Mail oder Anschreiben, zum Beispiel:
    - Terminänderungen (Terminausfällen/Terminverschiebungen)
    - Ortsänderungen
    - Änderungen des Themas bzw. des Referenten können nur formlos mittgeteilt werden, wenn diese Änderungen innerhalb eines beantragten Lehrgangs stattfinden.
     
  • Mitteilungspflichten, die über einen Änderungsantrag zu beantragen sind, sind zum Beispiel:
    - sämtlichen Änderungen im bewilligten Finanzierungsplan
    - wenn sich Umstände oder Projektinhalte ändern oder wegfallen, z. B. bei Änderung des Schulungsthemas, bei der Beauftragung eines anderen Referenten, bei Änderung von Ausstattungsgegenstände, der Anzahl bzw. der Art der Analyse.
    - Bei Änderungen zum Zweck des Vorhabens, z. B. wenn sich im Fall von Schulungen der Zweck der Aus- und Weiterbildung ändert
    - Teilnehmergebühren werden bereits bei der Beantragung der Schulungsmaßnahme angezeigt. Die Mitteilung der Gesamthöhe der eingenommenen Teilnehmergebühren erfolgt mit Abgabe des Auszahlungsantrages/Verwendungsnachweises.
     
  • Künftig sind alle Zahlungen mittels Kontoauszüge zu belegen. Dies ermöglicht eine bessere Nachvollziehbarkeit der Zahlungsflüsse. Barzahlungen sind nicht mehr zugelassen. Dies betrifft insbesondere die Schulungsmaßnahmen, z. B. sind die Überweisungen der Referentenhonorare, Fahrtkosten oder Raummieten zukünftig über Kontoauszüge nachzuweisen.
     
  • Schulungen: Förderfähig sind bis zu 100% der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Veranstaltungsausgaben bis zu einer Bemessungsgrundlage von 5 € je Teilnehmenden und je 45 Minuten Veranstaltungsstunde. Sogenannte Verbrauchsmaterialien sind neben Honoraren für Referenten, Raummiete und Fahrtkosten, ebenfalls zuwendungsfähig. Die Belege für die Honorare sind zukünftig von den Referenten selbst zu erstellen, z. B. in Form ordnungsgemäßer Honorarrechnungen.
     
  • Ausstattungen (ehemals „Beratungshilfsmittel“): Förderfähig sind bis zu 50% der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Höchstgrenze beträgt jetzt bis zu 500 € (ehemals 250 €) bzw. 1.000 € bei Lehrbienenständen. In diesem Zusammenhang ist neu, dass jede Imkerorganisation, die über einen Lehrbienenstand verfügt und die eine Aus-/Fortbildung betreibt, den höheren Fördersatz beantragen kann.
     
  • Informationsmaterialien (ehemals „Beratungshilfsmittel“): Darunter sind Lehrmaterialien wie z. B. Schulungsmappen zu verstehen. Informationsmaterialien werden im Zusammenhang mit einer Schulung beantragt. Da sie bei den Teilnehmenden verbleiben, ist die Förderfähigkeit auf bis zu 100% möglich. In diesen Zusammenhang ist wichtig, dass die Menge der angeschafften Informationsmaterialien teilnehmerbezogen ist und die nachgewiesene Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmern der zugehörigen Schulungsmaßnahme nicht übersteigen darf.
     
  • Wachsanalysen: Die Zuwendung wurde von 50 € auf bis zu 75 € je Untersuchung erhöht. Zudem können Wachsproben nicht nur auf Rückstände von Tierarzneimitteln (Varroazide) untersucht werden, sondern auch auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln.
     
  • Honiganalysen: An diesen Fördersätzen hat sich nichts geändert. Die Fördersätze betragen je Probe:
  • a) physikalisch-chemische Merkmale bis zu 20 EUR,

    b) zur botanischen Herkunftsbestimmung bis zu 45 EUR,

    c) in Kombination der Buchstaben a und b bis zu 55 EUR,

    d) auf Krankheitskeime bis zu 15 EUR.
     

  • Die Festlegung auf die beantragten Inhalte sowie der dazugehörige Finanzierungsplan ist für alle Maßnahmen verbindlicher geworden. Gravierende Änderungen müssen zukünftig über einen schriftlichen Änderungsantrag genehmigt werden.


Bitte reichen Sie alle Unterlagen postalisch mit Originalunterschriften bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen ein: einmalig mit dem ersten Antrag eines Förderjahres und gegebenenfalls bei Änderungen, das Stammdatenblatt und die Erklärungen des Antragstellers neu ein. Das Blatt zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nehmen Sie bitte nur noch zur Kenntnis – es muss nicht mehr eingereicht werden.