Forstliche Förderung in Niedersachsen
Die forstliche Förderung des Landes Niedersachsen beinhaltet die Förderung des Waldbaus und die Förderung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen. Hier erhalten Sie einen kurzen Überblick über die geförderten Maßnahmen.
Der Wald in Niedersachsen erfüllt für die Gesellschaft wichtige Aufgaben wie beispielsweise Trinkwasserschutz, Klimaschutz, Schutz vor Erosion und Hochwasser. Außerdem wird er von der Bevölkerung zur Erholung und für etliche Freizeitaktivitäten genutzt. Die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer stellen durch die Pflege und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder diese vielfältigen Aufgaben sicher. Um Nachteile durch geringe Flächengröße oder verstreuten Besitz auszugleichen und den Wald fit für den Klimawandel zu machen, werden für bestimmte Maßnahmen finanzielle Fördermittel bereitgestellt.
Auf Grundlage der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) wurde die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Land Niedersachsen veröffentlicht und ist mit Wirkung vom 01. Januar 2021 in Kraft getreten. Obwohl die Fördergelder ausschließlich vom Land Niedersachsen und dem Bund getragen werden, muss die Richtlinie auch von der EU-Kommission genehmigt werden.
Stetige Weiterentwicklungen in Wissenschaft und Technik erfordern regelmäßig Anpassungen der Richtlinie an die forstliche Praxis. Hierzu achten Sie bitte auf die ergänzenden Erlasse, welche wir Ihnen als PDF-Download am Ende der Seite zur Ansicht stellen.
Grundsätzlich gilt:
Wer finanzielle Fördermittel in Anspruch nehmen möchte, muss diese vor Durchführung der Maßnahme schriftlich beantragen. Erst nachdem ein Bewilligungsbescheid vorliegt, darf mit den Arbeiten begonnen werden.
Deshalb lautet unser Rat: Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit Ihrer betreuenden Försterei oder einem fachkundigen Dienstleister auf. Dort wird über Fördermöglichkeiten umfassend beraten und Hilfestellung bei der Beantragung einer Fördermaßnahme gegeben.
Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die Richtlinie.
Förderfähige Maßnahmen:
- Erstaufforstung:
- Kulturbegründung
- Nachbesserung
- Kulturpflege
- Naturnahe Waldbewirtschaftung:
- Strukturdatenerfassung
- Kulturbegründung einschließlich Naturverjüngung
- Nachbesserung
- Kulturpflege
- Jungbestandspflege
- Bodenschutzkalkung
- Forstwirtschaftliche Infrastruktur:
- Ausbau vorhandener oder unzureichend befestigter forstwirtschaftlicher Wege
- Grundinstandsetzung nach überregionalen Schadereignissen
- Bau von Holzkonservierungsanlagen
Antragsberechtigung:
- Personen und Verbände mit Besitz land- und forstwirtschaftlicher Flächen in Niedersachsen
- Kommunale Körperschaften wie Städte und Gemeinde
- Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
Antragsverfahren:
- Schriftlicher Antrag mit den jeweils gültigen Formularen
- Mindestzuwendung je Antrag von 1.000 EUR; bei der Jungbestandespflege 500 EUR
- Zweckbindungsfristen
- 5 Jahre: Bodenschutzkalkung
- 10 Jahre: Erstaufforstung, Naturnahe Waldbewirtschaftung und Forstwirtschaftliche Infrastruktur
- Antragstellung im Rahmen einer Stichtagsregelung (Termine siehe unten)
Bei Aufforstungen sind standortgemäße Baumarten zu verwenden. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Baumarten, der sich über den jeweiligen Waldentwicklungstyp (WET) ergibt (Anlage 1 und 2), ist ebenso einzuhalten. Das Verzeichnis zu standortheimischen Baumarten befindet sich im gleichnamigen Erlass (siehe unten). Bei der Waldrandgestaltung sind heimische Bäume und Sträucher zu verwenden. Die Definition standortheimischer Sträucher ist im Erlass "Heimische Gehölze" geregelt. Je nach Ausgangssituation sind die in Anlage 3 genannten Pflanzenzahlen je Hektar auf der Pflanzfläche zu berücksichtigen. Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens werden einige Arbeiten anhand Zuwendungspauschalen (Anlage 4) gefördert.
Nach Durchführung der Maßnahme stellen Sie einen Auszahlungsantrag mit Verwendungsnachweis, welcher Angaben über die geleisteten, zuwendungsfähigen Ausgaben enthält. Die Mehrwertsteuer wird bei der Berechnung der Zuwendung nicht berücksichtigt. Es werden folgende Fördersätze gewährt:
Erstaufforstung:
- bis zu 80 % für Mischkulturen mit mindestens 30 % Laubbaumanteil
- bis zu 90 % für Laubbaumkulturen mit maximal 20 % Nadelbaumanteil
- bis zu 100 % für reine Laubbaumkulturen
Naturnahe Waldbewirtschaftung:
Kulturbegründung und Nachbesserung:
- bis zu 70 % bei Mischkulturen mit mindestens 30 % Laubbaumanteil
- bis zu 85 % bei Laubbaumkulturen mit maximal 20 % Nadelbaumanteil
Jungbestandspflege:
- bis zu 50% der nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 600 EUR/ha (max. 480 EUR/ha bei Eigenleistung)
Forstwirtschaftliche Infrastruktur:
- bei Betrieben mit einer Forstbetriebsfläche bis 1.000 ha bis zu 70 %
- bei Betrieben mit einer Forstbetriebsfläche über 1.000 ha bis zu 42 %
Termine für die Abgabe von Förderanträgen bei der Bewilligungsstelle (Regionalstellen) für forstliche Förderung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen:
bis zum 31. März des Jahres
- Forstwirtschaftliche Infrastruktur
bis zum 30. April des Jahres
- Bodenschutzkalkung
bis zum 30. Juni des Jahres
- Kulturbegründung und Nachbesserung (Herbstpflanzung)
- Kulturpflege
- Jungbestandspflege
- Strukturdatenerfassung
bis zum 30.September des Jahres
- Kulturbegründung und Nachbesserung (Frühjahrspflanzung)
- Jungbestandspflege
- Bodenschutzkalkung
- Forstwirtschaftliche Infrastruktur
Buchen-Vitalitätsschwäche
Durch die langanhaltende Hitze, intensive Sonneneinstrahlung und Niederschlagsdefizite sind vor allem Rotbuchen in ihrer Vitalität stark beeinträchtigt. Diese Vitalitätsschwäche kann zu komplexen Schäden und Absterbeerscheinungen führen. Aufgrund dieser Absterbeerscheinungen wird die "Buchen-Vitalitätsschwäche" als förderfähiges Schadereignis eingestuft.
Die Wiederaufforstung von stabilen Laub- und Mischbeständen ist in geschädigter und absterbender Buche befristet bis zum 31.12.2022 zuwendungsfähig.
Anwendung des Vergaberechts
Bei den Maßnahmen Wegeausbau, Bodenschutzkalkung und Strukturdatenerfassung sind in der Regel die Vorgaben des Vergaberechts zu berücksichtigen. Bei Maßnahmen des Waldbaus gelten die Vorgaben ab einer bestimmten Zuwendungshöhe. Um Fehler zu vermeiden sollten die erforderlichen Verfahrensschritte schon bei der Antragstellung geklärt werden.
Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (FWZ)
Zu diesem Thema verweisen wir auf eine gesonderte Veröffentlichung, die Sie unter folgendem Link aufrufen können: FWZ
Erschwernisausgleich Wald
Zu diesem Thema verweisen wir auf eine gesonderte Veröffentlichung, die Sie unter folgendem Link aufrufen können: EA-Wald
Beseitigung von Schäden an forstwirtschaftlichen Wegen aufgrund des Orkans "Friederike"
Zu diesem Thema verweisen wir auf eine gesonderte Veröffentlichung, die Sie unter folgendem Link aufrufen können: Friederike
Gebühren
Die Landwirtschaftskammer erhebt für die Antragstellung Gebühren. Der Gebührenrahmen bewegt sich für die Bearbeitung von Einzelanträgen zwischen 40 und 350 Euro und für die Bearbeitung von Sammelanträgen zwischen 40 und 500 Euro. Die genaue Höhe kann für jeden Einzelfall erfragt werden.
Informationen werden auch auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eingestellt. Homepage ML
Nähere Auskünfte erhalten Sie bei den Regionalstellen (siehe Anhang) und der zentralen Bewilligungsstelle in Hannover.
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