Agroforstsysteme – Nutzungskonzept – GAP Direktzahlungen
Zur landwirtschaftlichen Fläche gehören Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen und das auch, wenn sie auf der betreffenden Fläche ein Agroforstsystem bilden.
Gemäß § 4 Abs. 2 GAP-Direktzahlungen-Verordnung liegt ein Agroforstsystem auf Ackerland, in Dauerkulturen oder auf Dauergrünland vor, wenn auf einer Fläche mit dem vorrangigen Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion entsprechend eines durch die zuständige Landesbehörde oder durch eine vom Land anerkannte Institution als positiv geprüften Nutzungskonzeptes Gehölzpflanzen, die nicht in Anlage 1 aufgeführt sind, angebaut werden:
1. in mindestens zwei Streifen, die höchstens 40 Prozent der jeweiligen landwirtschaftlichen Fläche einnehmen, oder
2. verstreut über die Fläche in einer Zahl von mindestens 50 und höchstens 200 solcher Gehölzpflanzen je Hektar.
Nach Absatz 3 dieser Verordnung sind kein Agroforstsystem oder kein Teil eines Agroforstsystems Flächen mit Gehölzpflanzen, die am 31. Dezember 2022 die an diesem Tag geltenden Voraussetzungen erfüllen für ein Landschaftselement, das nicht beseitigt werden darf, im Sinne
1. des § 8 Absatz 1 und 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1) in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung
oder
2. einer am 31. Dezember 2022 geltenden Verordnung eines Landes, die auf Grund des § 8 Absatz 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung erlassen worden ist.
Frage: Wie wird die Breite der Gehölzstreifen bei Agroforst bestimmt?
Die Breite bezieht sich auf den gesamten Streifen, inkl. einer die Gehölze umgebende Fläche, die nicht bewirtschaftet wird, sofern die Breite dieser Fläche im Hinblick auf die weitere Entwicklung der Gehölze plausibel ist. Erforderlich ist eine klar erkennbare Grenze zwischen dem Agroforstgehölzstreifen (einschließlich der in Satz 1 beschriebenen umgebenden Fläche) und der übrigen landwirtschaftlichen Fläche.
Frage: Gelten die Abstandsregelungen (zum Beispiel zum Rand der Parzelle) nur für die lange Seite der Streifen oder auch für die kurze Seite?
Die Abstandsregeln gelten für die lange und die kurze Seite der Streifen.
Anlage 1 zu § 4 Abs. 2 GAPDZV
Arten von Gehölzpflanzen, deren Anbau bei Agroforstsystemen ausgeschlossen ist
Botanische Bezeichnung |
Deutsche Bezeichnung |
Acer negundo |
Eschen-Ahorn |
Buddleja davidii |
Schmetterlingsstrauch |
Fraxinus pennsylvanica |
Rot-Esche |
Prunus serotina |
Späte Traubenkirsche |
Rhus typhina |
Essigbaum |
Robinia pseudoacacia |
Robinie |
Rosa rugosa |
Kartoffel-Rose |
Symphoricarpos albus |
Gewöhnliche Schneebeere |
Quercus rubra |
Roteiche |
Paulownia tomentosa |
Blauglockenbaum |
Die Negativliste gilt für Agroforstsysteme, die ab dem 1. Januar 2022 neu angelegt werden.
Im Downloadbereich finden den Antragsvorduck auf Genehmigung eines Nutzungskonzeptes für ein Agroforstsystem für landwirtschaftliche Flächen in Bremen, Hamburg und Niedersachsen.
Ihren Antrag reichen Sie bitte bei der zuständigen dezentralen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen ein.
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