Erschwernisausgleich Pflanzenschutz
Für bestimmte Flächen in Niedersachsen kann der Erschwernisausgleich Pflanzenschutz (EA Pflanzenschutz) beantragt werden.
Förderfähig sind Acker- und Dauerkulturflächen, auf denen ein Verbot der Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel gemäß § 4 Absatz 1 Pflanzenschutzanwendungsverordnung (PflSchAnwV) besteht und welche in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Naturdenkmäler oder gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und zugleich in Natura 2000-Gebieten liegen.
Die Einordnung der Förderfähigkeit der jeweiligen Nutzungscodes richtet sich nach der anliegenden Tabelle, die im Downloadbereich zu finden ist.
Es kann nur für Flächen ein Erschwernisausgleich gewährt werden, für die im Antragsjahr keine Ausnahmeverfügung für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln vorliegt (nach § 4 Abs. 2 PflSchAnwV).
Die Höhe des Erschwernisausgleichs beträgt voraussichtlich 382 EUR je Hektar produktiv genutzter Ackerflächen und 1.527 EUR je Hektar produktiv genutzter Dauerkulturen.
Ziel der Fördermaßnahme ist der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aufgrund besonderer Einschränkungen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Zusammenhang mit der Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat- und Vogelschutzrichtlinie auf Ackerland und Dauerkulturflächen. Durch den Erhalt der Bewirtschaftung sollen das Landschaftsbild und die typische Fauna und Flora in den ausgewiesenen Gebieten erhalten bleiben.
Für das Antragsjahr 2024 konnten Anträge auf diesen Erschwernisausgleich ab dem 14.03.2024 bis zum 15.05.2024 gestellt werden.
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Erschwernisausgleich Dauergrünland
Für Flächen in Bremen und Niedersachsen können Sie Anträge auf Gewährung des Erschwernisausgleich für das Kalenderjahr 2025 ab März 2025 bis spätestens 15. Mai 2025 stellen.
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