Agrarförderung

Fragen und Antworten zur Gebietskulisse GLÖZ 2 - Ausweisung von Feuchtgebieten und Mooren

Webcode: 01043531
Stand: 09.10.2024

Im Rahmen der am 08.07.2024 veröffentlichten Niedersächsischen Verordnung zur Ausweisung von Feuchtgebieten und Mooren als Gebietskulisse GLÖZ 2 nach 11 Abs. 1 und 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) kamen Fragen auf, die im Folgenden beantwortet werden. Sobald weitere Fragen geklärt sind, werden diese hier veröffentlicht.

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FAQSolveig Ohlmer, LWK Schleswig-Holstein
 

Frage 1. Gem. § 1 III NFMoorVO wird der Antrag auf Überprüfung der Fläche in Bezug auf die Gebietskulisse durch den Begünstigten eingeleitet. Können auch Eigentümer oder neue Pächter einen Antrag auf Überprüfung der (Nicht-)Zuordnung zur Gebietskulisse stellen und wenn ja wie? Folgendes Beispiel: Verpachtete Fläche 2024 wird zum 01.10.2024 an einen neuen Pächter verpachtet, der in 2025 etwas anderes mit der Fläche plant. Kann der Eigentümer einen Antrag in 2024 stellen, da der Begünstigte 2024 daran kein Interesse hat.

Antwort: Die in der NFMoorVO getroffenen Regelungen dienen der Umsetzung des EU-Direktzahlungsrechts. Vor dem Hintergrund der Kondi-Bewirtschaftungsbeschränkungen für den jeweiligen DZ-Begünstigten ist das Antragsverfahren für die DZ-Begünstigten eingerichtet worden.  

Formal ist ein Antrag vom aktuell Begünstigten der Direktzahlungen einzureichen.

 

Frage 2. Ein Betrieb liegt in der Gebietskulisse der Feuchtgebiete und Moore und der Betrieb will eine Halle erweitern. Der Antrag auf Baugenehmigung ist beim Landkreis schon gestellt. Diese Fläche soll ganz aus der ldw. Erzeugung entfallen (Änderung in nicht ldw. Fläche).  Wie ist hier das vorgehen. Muss zunächst ein Antrag auf Überprüfung gestellt werden oder kann in diesem Fall eine Ausnahme von der Verpflichtung gem. § 3 III Ziffer 7 „unzumutbare Härte“ ausgesprochen werden, da es um die betriebswirtschaftliche Zukunft des Betriebes geht.  Allerdings müsste in diesem Fall die UNB zustimmen.

Antwort: Nach aktueller Rechtslage kann der Fall nur über § 3 Abs. 3 GAPKondG gelöst werden.

Auf Bundesebene wird aktuell eine Änderung des GAPKondG beraten, die nach bisherigem Kenntnisstand noch der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Danach wird in § 10 Abs. 1 ein neuer Satz 2 eingefügt, wonach dann § 10 Abs. 1 Satz 1 nicht beim Überführen in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche gilt. Dann wäre der Bau der Halle ohne weiteres möglich. Wenn die Neuregelung abgewartet werden kann, sollte dies hier erfolgen.

 

Frage 3. In dem Dokument „Anforderungen an qualifizierte Nachweise …“ in Bezug auf Gutachten heißt es: unabhängige Fachkraft mit bodenkundlicher Expertise. Welche Grundvoraussetzungen muss eine „unabhängige Fachkraft mit bodenkundlicher Expertise“ haben?

Antwort: Unter dem Begriff unabhängig ist zu verstehen: Steht nicht in eindeutigem verwandtschaftlichem oder abhängigem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis mit den Antragstellenden.

Unter dem Begriff Fachkraft ist zu verstehen: Eine Person mit abgeschlossener entsprechender Berufsausbildung oder 

abgeschlossenem entsprechendem Studium – keine Praktikanten oder Lehrlinge.

Für die fachliche Begutachtung der Kriterien nach §11 Absatz 2 GAPKondV kommt folgender Personenkreis infrage:

Nach §18 BBodSchG vereidigte Sachverständige, Sachverständige mit Bodenkundlichem Schwerpunkt aus der Liste der LWK sowie zertifizierte Fachkräfte der Bodenkundlichen Baubegleitung. Außerdem Fachkräfte mit fundierten Kenntnissen und Erfahrungen bei der Beurteilung von Böden, die durch Ausbildung und/oder Studium mit bodenkundlichem Schwerpunkt erlangt wurden*, und/oder durch die berufliche Tätigkeit/Bearbeitung von Projekten mit bodenkundlichem Schwerpunkt in den letzten 5 Jahren erlangt wurden. Folgende Arbeitsfelder sind bei Angabe von Referenzprojekten relevant:

  • Bodenkundliche-geologische Kartierung
  • Bodenkundliche Baubegleitung
  • bodenkundliche Beweissicherung (z.B. im Rahmen von Grundwasserentnahmegenehmigungen, Wasserrechtsverfahren)
  • Bodenwasserhaushaltsuntersuchungen
  • Untersuchung von Bodenbelastungen und Altlastenerkundungen mit bodenkundlicher Profil- und detaillierter Horizontansprache.

      Folgende Arbeitsfelder sind i.d.R. nicht relevant:

  • Baugrundgutachten
  • Gutachten zu Böden mit Hinblick auf Pflanzenschutz und Düngung
  • Abfallbewertung

*Nachweis bodenkundlicher Expertise über ein Studium:
Studium mit bodenkundlichem Schwerpunkt (z.B. Bodenwissenschaften oder Geographie, Geowissenschaften, Agrarwissenschaften, Geoökologie, Umweltwissenschaften usw., wenn eine Vertiefung in Bodenkunde vorliegt).

 

 

Frage 4. Wie ist die Definition von Auf- bzw. Übersandung bei Moorflächen?

Antwort: Eine Auf- oder Übersandung ist nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 GAPKondG nicht zulässig. Als Auf- oder Übersandung werden alle Maßnahmen eingestuft, bei denen Sand oder anderes mineralisches Material zusätzlich flächig aufgebracht werden.

 

Frage 5. Die Landkreise, UNBs lehnen derzeit alle Anträge auf Narbenerneuerung in der Moorkulisse kategorisch ab, unabhängig ob es sich um kohlstoffreiche Böden handelt oder um die Bodenkategorie Moor-Treposole oder ob nur eine flache Bodenbearbeitung erfolgen soll. Die Landkreise greifen auf das Programm „Map solutions“ zu in Bezug auf die Moorgebiete. Laut LBEG stimmt diese aber nicht mit der Gebietskulisse der Feuchtgebiete und Moore (GLÖZ 2) überein. Bei dem Programm der Landkreise gelten lt. LBEG andere Voraussetzungen.  Die Landkreise könnten über den NIBIS Server des LBEG die jeweils aktuelle Gebietskulisse der Feuchtgebiete und Moore sowie der Bodenkategorie der Moor-Treposole zur Beurteilung der ldw. Flächen nutzen. Sind diese darüber informiert worden, dass es ggfs. zu Diskrepanzen kommen kann?

Antwort: Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände ist im Rahmen der Verbandsbeteiligung zum VO-Entwurf angehört worden und hat somit die Informationen zum Hintergrund der Karte erhalten und sollte wissen, dass der Gebietskulisse der Feuchtgebiete und Moore eine von der bodenkundlichen Definition abweichende Definition zugrunde liegt.

Die Frage ist hier, ob die Ablehnung sich tatsächlich auf die Regelungen zum Schutz von Feuchtgebieten und Mooren i.S. GAPKondV (GLÖZ 2) oder auf die Regelung für besonders geschützten Gebiete wie z.B. NATURA 2000-Gebiete (GLÖZ 9) oder auf Regelungen in Schutzgebiets-VO‘en begründet. Dies lässt sich den Ausführungen jedoch nicht entnehmen.

Die Ausnahmeregelung der NFMoorVO für Moor-Treposole kann keine Regelung zu den Schutzgebiets-VO’en „aushebeln“. Diese Gebiete können in anderen Kartenportalen einsehbar sein. Für eine Bewertung der Zugehörigkeit zur Gebietskulisse der Feuchtgebiete und Moore i.S. § 11 GAPKondV ist jedoch die mit der NFMoorVO veröffentlichte und auf dem LEA-Portal einsehbare Karte maßgeblich. 

 

Frage 6. Wie ist ein Antrag auf Narbenerneuerung bei Dauergrünlandflächen in der Gebietskulisse der Feuchtgebiete und Moore -GLÖZ 2- zu beurteilen.Bei einer Narbenerneuerung wird grundsätzlich nicht tiefgepflügt. Was heißt es nun für eine Narbenerneuerung bei DGL-Flächen in der Gebietskulisse der Feuchtgebiete und Moore -GLÖZ 2 (Bei Kohlenstoffreichen Flächen, bei Moor-Treposolen)?

Antwort: Auch mit einer flachen Bodenbearbeitung -bis 10 cm- wie z.B. bei einer Narbenerneuerung, ist es möglich die Narbe zu zerstören. Dann liegt förderrechtlich ein Umbruch vor.

Für Flächen, die in der Gebietskulisse der Feuchtgebiete und Moor als kohlenstoffreicher Boden ausgewiesen sind, sind die Bewirtschaftungsbeschränkungen nach § 10 GAPKondG einzuhalten. Lediglich für Schläge mit der Bodenkategorie „Moor-Treposol“ sind die Bewirtschaftungsbeschränkungen nach § 10 Abs. 1 GAPKondG nicht anzuwenden.