Ausgleichszahlungen auf Gewässerrandstreifen in Niedersachsen
Im Rahmen des Niedersächsischen Weges wurde ein Maßnahmenpaket für den Natur-, Arten- und Gewässerschutz in Niedersachsen initiiert. Um wirtschaftliche Nachteile, welche aus den Bewirtschaftungseinschränkungen auf Gewässerrandstreifen resultieren, auszugleichen, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen auf Gewässerrandstreifen in Niedersachsen.
Mit Mitteilung vom 07.07.2023 wurde das Notifizierungsverfahren durch die Europäische Kommission für die Ausgleichszahlungen auf Gewässerrandstreifen in Niedersachsen abgeschlossen.
Die Regelungen zu den Bewirtschaftungsbeschränkungen nach § 58 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) finden an Gewässern erster Ordnung (10 m Breite) ab dem 1. Juli 2021 und an Gewässern zweiter Ordnung (5 m Breite) und dritter Ordnung (3 m Breite) ab dem 1. Juli 2022 Anwendung.
Die beantragten Ackerflächen (einschließlich Dauerkulturflächen) sowie Dauergrünlandflächen (entsprechend der Definitionen der Gemeinsamen Agrarpolitik) müssen in Niedersachsen liegen. Die Begünstigten müssen die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere nach § 58 Abs. 1 Satz 7 NWG einhalten.
Der Ausgleich bemisst sich nach den durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzung. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. Ein Anspruch besteht nicht, soweit der wirtschaftliche Nachteil anderweitig ausgeglichen ist.
Aktuell berechnet sich die Höhe des Ausgleichs je Hektar in Abhängigkeit von der Flächennutzung und der jeweiligen Ordnung des Gewässers:
Gewässer 1. Ordnung |
Gewässer 2. Ordnung |
Gewässer 3. Ordnung |
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Ackerland |
715 Euro / Hektar |
732 Euro / Hektar |
784 Euro / Hektar |
Dauergrünland |
649 Euro / Hektar |
673 Euro / Hektar |
743 Euro / Hektar |
Für den ersten Meter auf dem Gewässerrandstreifen wird keine Ausgleichszahlung gewährt, da hier bereits nach Fachrecht entsprechende Vorgaben bestehen. Für den zweiten und dritten Meter wird die Ausgleichszahlung als De-Minimis-Beihilfe gewährt, weil nach § 15 GAPKondV ein Pufferstreifen von drei Meter an Wasserläufen einzuhalten ist (GLÖZ 4 ).
Antragsvordrucke finden sich im Downloadbereich. Für das Jahr 2025 werden diese noch bereit gestellt. Für das Jahr 2023 können Anträge noch bis zum 31. März 2025 gestellt werden.
Mit dem im Anhang verfügbaren Programm Andi2Csv (Windows) haben Sie die Möglichkeit, die Flächen aus dem ANDI - Verfahren zu importieren und daraus eine Exceldatei zu erzeugen, welche als Grundlage für die Erstellung der Anlagen (A, C und E) zum Verfahren "Gewässerrandstreifen" dient. Den aus der Exceldatei erzeugten Ausdruck können Sie als Anlage zum Antrag einreichen.
Für das Betriebssystem Mac OSX können Sie die kostenlose Demo - Version des Programms QSAckerOSX verwenden, unter dessen Menüpunkt "Anbauplanung - Übernahme ANDI" ist das identische Modul wie beim Programm Andi2Csv im Einsatz.
Die Anträge sind bei der jeweils zuständigen dezentralen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen einzureichen. Die Kontaktdaten der dezentralen Bewilligungsstellen finden Sie im Downloadbereich. Die Anträge können persönlich, postalisch, per Fax oder als vollständig ausgefüllte, unterschriebene und eingescannte PDF-Dokumente als Anhang zu einer einfachen E-Mail bei der jeweils zuständigen Bewilligungsstelle eingereicht werden.