Agrarförderung

GLÖZ 4 – Schaffung von Pufferstreifen entlang von Gewässerläufen

Webcode: 01041888
Stand: 05.03.2025

§ 15 der Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Verordnung - GAPKondV) normiert die Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen.

Danach dürfen Pflanzenschutzmittel, Biozid-Produkte und Düngemittel auf landwirtschaftlichen Flächen, die an Gewässer angrenzen, innerhalb eines Abstands von 3 Metern, gemessen ab der Böschungsoberkante, nicht angewendet werden. Bei Gewässern ohne ausgeprägte Böschungsoberkante wird der Abstand ab der Linie des Mittelwasserstandes gemessen. Landesrechtliche Regelungen bezüglich der Festlegung der Böschungsoberkante oder Uferlinie gelten fort.

Die Verordnung über die Verringerung des Abstands nach § 15 Abs. 1 Satz 1 GAPKondV vom 17. Mai 2024 sieht abweichende Abstandsregelungen vor.

Die Verordnung findet sich im Downloadbereich.