Agrarförderung

Häufig gestellte Fragen zu den GLÖZ-Standards im Rahmen der Konditionalität

Webcode: 01042187
Stand: 05.01.2024

Die Gewährung der Direktzahlungen sowie auch die Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen sind wie bisher an die Einhaltung bestimmter Bewirtschaftungsauflagen gekoppelt. Diese Auflagen werden als Konditionalität bezeichnet. Bisher waren diese Bewirtschaftungsauflagen als Cross Compliance (CC) bekannt.

Heidelandschaft
HeidelandschaftNicola Miklis
Die aktuelle Infobroschüre (GAP-Broschüre) zur Konditionalität ist mit den Hinweisen zum Antragsverfahren ANDI 2023 veröffentlicht worden.

Die Konditionalität legt die Grundvoraussetzungen fest, die alle Landwirte und Landwirtinnen, auch die biologisch wirtschaftenden Betriebe, für die Prämiengewährung erfüllen müssen.

Die einzuhaltenden anderweitigen Verpflichtungen umfassen:

Standards aus den Bereichen Klima und Umwelt, öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit sowie Tierschutz (Grundanforderungen an die Betriebsführung) gemäß bereits existierenden EU-Verordnungen bzw. -Richtlinien sowie national festzulegende Auflagen in den Bereichen Bodenschutz (z.B. Erosionsschutz), Erhalt von Dauergrünland und Mindestinstandhaltung von Flächen (Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand).

Ein Betrieb, der für die Konditionalität relevante Zahlungen erhält, muss in allen Produktionsbereichen und allen seinen Betriebsstätten die Verpflichtungen der Konditionalität einhalten. Dabei ist es unerheblich, in welchem Umfang Flächen oder Betriebszweige bei der Berechnung der Zahlungen berücksichtigt wurden.

Die zu beachtenden Verpflichtungen beziehen sich auf Maßnahmen, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit oder auf den Flächen des Betriebes ausgeführt werden. Verstöße gegen diese Verpflichtungen führen zu einer Kürzung der Direktzahlungen sowie aller weiteren flächen- und tierbezogenen Zahlungen.

Die Konditionalität umfasst neun Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ), ferner gelten elf Standards zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB). Hierbei sind mit der Einführung der Agrarreform 2023 einige Regelungen aus der vorherigen Förderperiode übernommen worden.

Nachstehend finden Sie aktuelle Fragen und Antworten zur Umsetzung der GLÖZ Standards, die das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) und den 16 Bundesländern erstellt hat.

GLÖZ 1: „Erhaltung von Dauergrünland“ (Kapitel 2 Abschnitt 1 GAPKondG und Kapitel 2 Abschnitt 1 GAPKondV)

Frage 1: Wie ist mit Anträgen auf Umwandlung von DGLFlächen umzugehen, die bis zum 31.12.2022 bei der Genehmigungsbehörde eingegangen sind, aber erst im Jahr 2023 beschieden werden können?
Antwort: Entscheidend ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, also hier der Genehmigung. Da diese erst nach dem 01.01.2023 getroffen wird, sind der Entscheidung die nunmehr geltenden Vorschriften des GAPKondG und der GAPKondV zugrunde zu legen. In verfahrenstechnischer Hinsicht kann wegen der zwischen Antragstellung und Entscheidung eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage eine erneute Anhörung der Antragsteller, insbesondere zur Frage der möglichen Änderung oder Rücknahme des gestellten Antrages, geboten sein.

Frage 2: Im Antragsjahr 2022 wurde der Greening-Verstoß „Wiederansaatverpflichtung nach ungenehmigter Umwandlung nicht erfüllt“ festgestellt. Der Betrieb erfüllt die Wiederansaatverpflichtung auch bis zum 15.5.2023 nicht. Welche Konsequenzen ergeben sich im Rahmen der Konditionalität?
Antwort: Im Rahmen der Konditionalität ergeben sich keine Konsequenzen.
(Wenn nach Feststellung des Greening-Verstoßes „Wiederansaatverpflichtung nach ungenehmigter Umwandlung nicht erfüllt“ im Antragsjahr 2022 und der Wiederansaatverpflichtung auch bis einschließlich 15.05.2023 nicht nachgegangen wurde, fällt der Verstoß für das Antragsjahr 2023 unter die Sanktionierung nach GLÖZ 1 der Konditionalität (§ 7 Abs. 3 und § 28 Abs. 1 GAPKondV) bei oDGL sowie GLÖZ 9 bei sDGL.)

Frage 3: Muss für die Etablierung eines Agroforstsystems auf einer Dauergrünlandfläche ein Antrag auf Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland gestellt werden?
Antwort: Die Etablierung eines Agroforstsystems auf Dauergrünland mit einem positiv geprüften Nutzungskonzept gemäß § 4 Absatz 2 GAPDirektzahlungen- Verordnung (GAPDZV) ändert nicht den Status Dauergrünland. Folglich ist ein Antrag auf Genehmigung der Umwandlung nicht erforderlich. Dies gilt auch für umweltsensibles Dauergrünland. Zu beachten ist, dass nach § 17 Absatz 4 GAPDZV die Landesregierungen ermächtigt sind, bestimmte Flächen von der Anwendbarkeit der Öko-Regelung 3 auszunehmen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten des Naturschutzes Rechnung zu tragen.

Frage 4: § 7 Absatz 2 GAPKondV sieht vor, dass die zuständige Behörde einen Antrag auf Umwandlung nachträglich genehmigen kann. Welche Folgen ergeben sich hieraus? Entfällt dann eine Sanktionierung des Verstoßes?
Antwort: Die Einräumung der Möglichkeit, nach § 7 Absatz 2 GAPKondV die Genehmigung auf Antrag nachträglich zu erteilen, sofern zum Zeitpunkt der Umwandlung die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorlagen, soll es der zuständigen Behörde lediglich ermöglichen, in diesem Fall auf die nach § 7 Absatz 1 GAPKondV im Regelfall zu verhängende Rückumwandlungsanordnung zu verzichten. Davon unabhängig bleibt es aber auch in diesem Fall bei einem Verstoß gegen die Pflicht, eine Genehmigung bereits vor Vornahme der Umwandlung einzuholen, der entsprechend sanktioniert werden kann. Diese Pflicht ergibt sich bereits aus § 5 Absatz 1 Satz 1 des GAPKondG, wonach Dauergrünland nur „mit Genehmigung umgewandelt werden“ darf.

Frage 5: Können bei einer genehmigten Umwandlung von Dauergrünland die umzuwandelnde Fläche und Ersatzfläche identisch sein (z. B. Dauergrünland-Erneuerung mit Pflugeinsatz)?
Antwort: Ja, bei genehmigter Dauergrünlanderneuerung, z.B. mittels Pflügens, kann die erforderliche Ersatzfläche mit der umgewandelten Fläche identisch sein. Auch in diesem Fall gelten jedoch die einschlägigen Regelungen für Ersatzflächen, z. B. dass eine Ersatzfläche nach § 4 Absatz 1 Satz 1 GAPKondV in fünf aufeinander folgenden Jahren als Dauergrünland zu nutzen ist.

Frage 6: Wenn ein Schadensereignis auf Dauergrünland (z. B. Wildschwein- oder auch Hochwasserschaden) als höhere Gewalt anerkannt wird, umfasst die anerkannte höhere Gewalt dann auch eine erforderliche mechanische Bodenbearbeitung für das Wiederherstellen der Grasnarbe?
Antwort: Ja, durch ein solches Ereignis geht die Eigenschaft als Dauergrünland nicht verloren. Die Zähljahre für Dauergrünland werden in diesen Fällen nicht unterbrochen. Die höhere Gewalt wird hier als ein einheitlicher Vorgang verstanden, der sowohl die Zerstörung der Grasnarbe (durch Wildschweine, Hochwasser o. ä.) als auch alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadensbeseitigung umfasst, so lange, bis der Zustand wiederhergestellt ist, der ohne das Schadensereignis bestanden hätte.
Die mechanische Bodenbearbeitung zur Wiederherstellung des Zustandes vor dem Eintritt des Schadensereignisses ist nicht mit dem Pflügen i. S. d. § 7 Abs. 5 GAPDZV gleichzusetzen. Sie zerstört die Grasnarbe nicht, sondern dient ihrer Wiederherstellung. Es besteht die Verpflichtung, der zuständigen Behörde den Eintritt höherer Gewalt rechtzeitig anzuzeigen und nachzuweisen (§ 22 Absatz 2 GAPKondG). Dies ist zum Erhalt der Förderfähigkeit für die Direktzahlungen auch erforderlich, wenn die höhere Gewalt kausal dafür ist, dass die Fläche in dem Jahr nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden kann.

GLÖZ 2: „Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren“ (§ 10 GAPKondG und Kapitel 2 Abschnitt 2 GAPKondV)

Frage 1: Ist eine Narbenerneuerung auf Dauergrünland innerhalb der Moorkulisse nur auf Antrag möglich?
Antwort: Eine reine Narbenerneuerung gemäß § 7 Absatz 5 Satz 2 GAPDZV gilt auch in der Moorkulisse nicht als Pflügen und ist daher ohne Antrag möglich. Sie muss allerdings bei umweltsensiblem Dauergrünland nach § 24 Absatz 1 GAPKondV angezeigt werden.
Eine mechanische Bodenbearbeitung, die die Narbe zerstört, gilt als Pflügen und ist gemäß § 10 Absatz 1 GAPKondG nicht zulässig.

Frage 2: Wie ist mit Anträgen auf Umwandlung in nLF umzugehen, die (auch) Dauergrünland in der GLÖZ 2-Kulisse (Feuchtgebiete und Moore) betreffen?
Antwort: Bei Dauergrünlandflächen in der GLÖZ-2-Kulisse ist eine Umwandlung untersagt (§ 10 Absatz 1 Satz 1 GAPKondG). Im Einzelfall kann die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 GAPKondG erwogen werden.

Frage 3: Ist ein Nutzungswechsel von Dauerkultur (z. B. Spargel) zu Dauerkultur (z. B. Heidelbeeren) innerhalb der GLÖZ 2-Kulisse zulässig?
Antwort: In der Gebietskulisse dürfen Dauerkulturen gemäß § 10 Absatz 1 GAPKondG nicht in Ackerland umgewandelt werden. Spargel und Heidelbeeren zählen zu den Dauerkulturen, so dass ein solcher Wechsel möglich ist.
Frage 4: Bei Spargel gilt eine Fruchtfolge von 10 Jahren. Kann nach 10 Jahren auf den Flächen dann eine Ackerkultur wie Getreide angebaut werden?
Antwort: In der Gebietskulisse dürfen Dauerkulturen gemäß § 10 Absatz 1 GAPKondG nicht in Ackerland (Getreide) umgewandelt werden.

GLÖZ 3: „Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern“ (§ 14 GAPKondV)

Hierzu liegen aktuell keine zu klärenden Fragen vor.

GLÖZ 4: „Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen“ (§ 15 GAPKondV)

Frage 1: Gelten die Regelungen auch an Seen oder nur an Fließgewässern?
Antwort: Die Regelungen gelten entsprechend den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB), d.h. für Seen und Fließgewässer.

Frage 2: Wie verhalten sich die Abstandsregelungen von GLÖZ 4 zu denjenigen von GAB 2 (DüV)?
Antwort: Die Regelungen gelten jeweils unabhängig voneinander. Im Fall eines Verstoßes, der sowohl eine GAB als auch GLÖZ 4 betrifft, regelt Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2022/1172, dass der Verstoß nur gegen die GAB sanktioniert wird. Es ist jedoch nicht Voraussetzung für die Feststellung eines GLÖZ-Verstoßes, dass gleichzeitig auch ein GABVerstoß festgestellt wird.
Bringt ein Landwirt z. B. N-Düngemittel mit einem Gerät mit Grenzstreueinrichtung in einem Abstand von 2 Metern zu einem Gewässer auf, liegt ein zu sanktionierender Verstoß bei GLÖZ 4, aber kein Verstoß bei GAB 2 vor. (Hinweis: ggf. liegen abweichende landesspezifische Abstandsregelungen vor).

Frage 3: Auf Pufferstreifen nach GLÖZ 4 dürfen Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden. Ist es möglich, auf solchen Pufferstreifen gebeiztes Saatgut auszusäen?
Antwort: Eine Ausbringung bzw. Verwendung von gebeiztem Saatgut ist möglich, sofern § 19  Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) erfüllt ist.

Frage 4: Kann auf Pufferstreifen nach GLÖZ 4 ein Altgrasstreifen oder eine Altgrasfläche im Rahmen von ÖR 1d angelegt werden?
Antwort: Die Anlage von Altgrasstreifen oder -flächen nach ÖR 1d ist auf Pufferstreifen nach GLÖZ 4 auf Dauergrünland möglich, soweit die Anforderungen für ÖR 1d eingehalten werden.

Frage 5: Kann ein Pufferstreifen nach GLÖZ 4, wenn er der Selbstbegrünung überlassen wurde, als Brachfläche nach GLÖZ 8 angerechnet werden?
Antwort: Die Fläche kann anerkannt werden, soweit die weiteren Anforderungen nach GLÖZ 8 (u. a. Mindestparzellengröße) eingehalten werden.

GLÖZ 5: „Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion“ (§ 16 GAPKondV)

Frage 1: Wann kann eine mehrjährige Ackerbrache gepflügt werden, wenn die Fläche zur Winderosionsgefährdungsklasse nach Anlage 4 der GAPKondV gehört?
Antwort: Es sind sowohl die Regelungen zu Ackerflächen der Winderosionsgefährdungsklasse (§ 16 GAPKondV), als auch die Regelungen für brachliegendes Ackerland (§ 17 Absatz 4 und § 21 GAPKondV) zu beachten.

GLÖZ 6: „Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten“ (§ 17 GAPKondV)

Frage 1: Gilt die Verpflichtung zur Mindestbodenbedeckung schon im Zeitraum 15.11.2022 bis zum 15.01.2023?
Antwort: Nein. Da sich die Verpflichtung gemäß § 17 Absatz 1 GAPKondV vom 15. November des Antragsjahres bis zum 15. Januar des Folgejahres bezieht, erstreckt sich die Verpflichtung zur Mindestbodenbedeckung nicht auf den Zeitraum vom 01.01. bis zum 15.01.2023.

Frage 2: In der GAPKondV wird der Regelzeitraum für die Mindestbodenbedeckung vom 15. November bis zum 15. Januar des Folgejahres festgelegt, sowie davon abweichende Zeiträume für schwere Böden und beim Anbau früher Sommerkulturen im Folgejahr. Kann auf einem schweren Boden die Mindestbodenbedeckung auch im Zeitraum 15. November bis 15. Januar erfolgen?
Antwort: Ja. Bei der Wahl des Zeitraums in dem die Verpflichtung zur Mindestbodenbedeckung erfüllt werden soll, stehen dem Begünstigten beide Möglichkeiten zur Verfügung, sofern die hieran geknüpften Bedingungen erfüllt sind. Auf einer Fläche mit leichten Böden kann also nicht der für schwere Böden möglich Zeitraum gewählt werden.

Frage 3: Auf schweren Böden kann die Mindestbodenbedeckung im Zeitraum beginnend unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur bis zum 1. Oktober des Antragsjahres sichergestellt werden. Ist damit nach der Getreideernte nur noch eine Stoppelbrache möglich?
Antwort: Die Mindestbodenbedeckung kann auf der beantragten Fläche grundsätzlich durch die nach Abschluss der Ernte vorliegende Stoppelbrache oder eine Begrünung infolge von Untersaaten erfolgen. Eine Stoppelbrache kann ersetzt werden, indem eine der in § 17 Absatz 1 Satz 2 GAPKondV genannten Bodenbedeckungen etabliert wird  beispielsweise eine Zwischenfrucht (gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3) oder eine Begrünung durch das Aufkeimen der Ausfallsaat (gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5). Dies schließt hier – anders als im Regelzeitraum (15.11. -15.01.) – eine zu diesem Zweck eventuell erforderlich werdende, flache mechanische Bodenbearbeitung (kein Pflügen) mit ein.

Frage 4: Gibt es Vorgaben zur Wahl der Bodenbedeckung im Schutzzeitraum?
Antwort: Über die Wahl der in § 17 Absatz 1 Satz 2 GAPKondV gelisteten Arten der Mindestbodenbedeckung hinaus bestehen für den Landwirt keine weiteren Vorgaben.

Frage 5: Gibt es Anforderungen an die zu nutzenden Zwischenfrüchte? Müssen diese z.B. winterhart sein?
Antwort: An die Art der Zwischenfrucht werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es muss lediglich gewährleistet sein, dass die Mindestbodenbedeckung im gesamten Schutzzeitraum besteht.

Frage 6: Zur Mindestbodenbedeckung durch mehrjährige Kulturen, Winterkulturen, Zwischenfrüchte und Begrünungen: Reicht es, wenn die betreffende Kultur zu Beginn des Zeitraumes der Mindestbodenbedeckung ausgesät ist oder muss sie schon aufgegangen sein?
Antwort: Die Mindestbodenbedeckung muss im gesamten Schutzzeitraum bestehen. Es reicht als alleinige Mindestbodenbedeckung also nicht, wenn die betreffenden Kulturen erst zu Beginn des Zeitraumes ausgesät sind. Vielmehr muss sichtbar sein, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits flächig aufgegangen sind. Als Maßstab dient dabei die „gute fachliche Praxis“ unter Berücksichtigung der örtlichen Witterungsverhältnisseim Zeitraum um die Aussaat.

Frage 7: Wenn die Mindestbodenbedeckung in der Zeit vom 15.11. des Antragsjahres bis zum 15.01. des Folgejahres erbracht wird durch eine Stoppelbrache von Körnerleguminosen oder Getreide (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 GAPKondV) oder eine Mulchauflage einschließlich solcher durch das Belassen von Ernteresten (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 GAPKondV), ist eine Bodenbearbeitung untersagt. Gilt das auch für Grubbern?
Antwort: Ja, das gilt grundsätzlich für jede Bodenbearbeitung in dem genannten Zeitraum. Möglich ist allerdings eine Schlitzsaat. In einem solchen Fall ist bis zum Aufgang der Saat die Bodenbedeckung anderweitig sicherzustellen.

Frage 8: Reicht es als Mindestbodenbedeckung im Falle der Variante "Mulchauflage einschließlich solcher durch das Belassen von Ernteresten“ (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 GAPKondV) aus, wenn nach der Zuckerrübenernte nur das Rübenblatt auf der Fläche verbleibt?
Antwort: Das Belassen von Rübenblättern nach der Zuckerrübenernte fällt unter „Mulchauflagen einschließlich solcher durch Belassen von Ernteresten“ nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 GAPKondV.

Frage 9: Ist bei späträumenden Sonnenblumen oder Mais das Mulchen der Stoppel als Mulchauflage auf der Fläche ausreichend für die Erfüllung der Mindestanforderungen?
Antwort: Eine Mulchauflage einschließlich solcher durch das Belassen von Ernteresten nach § 17 Absatz 1 Nummer 6 GAPKondV erfüllt die Anforderungen an die Mindestbodenbedeckung. Eine Mulchauflage kann auch aus Mulchen von ausreichenden Stoppeln von Sonnenblumen oder Mais erfolgen.

Frage 10: Umfasst die mulchende nicht wendende Bodenbearbeitung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 auch das Grubbern?
Antwort: Das Grubbern ist von § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 GAPKondV umfasst. Gleichzeitig ist das Grubbern als Bodenbearbeitung aber auch von § 17 Absatz 1 Satz 3 GAPKondV erfasst. Daraus folgt, dass Grubbern in dem Zeitraum untersagt ist, in dem die Mindestbodenbedeckung als Stoppelbrache nach Satz 2 Nummer 4 oder als Mulchauflage nach Nummer 6 erbracht wird.

Frage 11: Gemäß § 17 Absatz 4 Satz 2 ist in dem Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August eines Jahres das Mähen oder das Zerkleinern des Aufwuchses auf brachliegenden Ackeroder nicht zur Erzeugung genutzten Dauergrünlandflächen verboten. Ist in diesem Zeitraum auch die Beweidung durch Schafe und Ziegen auf diesen Flächen unzulässig?
Antwort: Die Beweidung mit Schafen und Ziegen impliziert eine landwirtschaftliche Nutzung der Fläche, die auf brachliegenden Flächen in dem genannten Zeitraum grundsätzlich nicht zulässig ist. Abweichend davon ist bei GLÖZ 8-Brachen eine Beweidung durch Schafe und Ziegen ab dem 1. September zulässig. Allerdings kann die zuständige Behörde unter bestimmten Bedingungen bereits ab dem 1. August die Nutzung des Aufwuchses durch eine Beweidung mit Tieren oder durch eine Schnittnutzung für Futterzwecke zulassen (§ 21 Absatz 3 GAPKondV).

Frage 12: Ist eine Aussaat zur Begrünung auf brachliegendem Ackerland nach dem 31.März möglich?
Antwort: Eine Aussaat zur Begrünung ist nach dem 31. März nur möglich, wenn der Begünstigte verpflichtet ist, ein- oder mehrjährige Blühstreifen oder Blühflächen im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme oder der Öko-Regelungen 1b oder 1c anzulegen oder die Bodenbearbeitung vor dem 1. April, die Aussaat aber (unmittelbar) danach erfolgt.
Auf GLÖZ 8-Brachen muss aber eine evtl. Aussaat zur Begrünung unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr stattfinden.

Frage 13: Ist im Zeitraum der Mindestbodenbedeckung die vorübergehende Anlage von Lagerungsstätten und ein Befahren weiterhin möglich?
Antwort: Das ist im normalen Rahmen (gelegentlich, z. B. zur Heckenpflege, nicht als Wegeersatz) möglich. Auf die Vorgaben zur Förderfähigkeit von Flächen gemäß GAPDirektzahlungen-Verordnung (§ 12 GAPDZV, insbesondere Absatz 2 Nummer 1 zur Lagerung) wird hingewiesen.

Frage 14: Ackerland unter Glas mit den entsprechenden Kulturen zählt zur Ackerfläche im Sinne von GLÖZ 6. Liegt dann eine Bodenbedeckung nach § 17 Absatz 1 Nummer 8 GAPKondV vor, d.h. „eine Abdeckung durch Folien, Vlies oder durch engmaschiges Netz oder ähnliches zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion“?
Antwort: Gewächshäuser erfüllen die Bedingungen nach § 17 Absatz 1 Nummer 8 GAPKondV.
Hinweis: Ackerland nach § 5 GAPDZV liegt nur vor, wenn eine Wechselwirkung der auf der Fläche befindlichen Kulturen mit dem Boden vorliegt.

GLÖZ 7: „Fruchtwechsel auf Ackerland“ (§ 18 GAPKondV)

Frage 1: Welchen Anteil an der Mischung muss die zweite Kultur haben, damit eine Hauptkultur „sonstige Mischkultur“ vorliegt?
Antwort: Es gelten dieselben Regelungen wie bei Öko-Regelung 2. Ein bestimmter Mindestanteil ist nicht vorgeschrieben. Über die Fläche verteilt müssen aber mindestens zwei Kulturen erkennbar sein.

Frage 2: Ist der Wechsel von einer Mischkultur (z. B. Mais/Stangenbohnen oder Mais/Sonnenblumen) zu einer Reinkultur (Mais) ein Fruchtwechsel im Sinne von § 18 Absatz 1 GAPKondV?
Antwort: Es gelten dieselben Regelungen wie bei Öko-Regelung 2 für Mischkulturen (Anlage 5, Ziffer 2.7 und 2.8. GAPDZV), so dass es sich z. B. bei Mais/Stangenbohnen um die Hauptfruchtart Leguminosenmischkultur (sofern Leguminosen überwiegen) bzw. sonstige Mischkultur (siehe auch Antwort auf Frage 1) handeln kann.

Frage 3: Welche Kulturen können als Zwischenfrucht im Sinne der Regelung von §18 Absatz 2 GAPKondV anerkannt werden?
Antwort: Zwischenfrüchte oder Begrünungen infolge einer Untersaat müssen vor dem 15. Oktober ausgesät und bis zum 15. Februar des Folgejahres auf der Fläche belassen werden. Sie dürfen im Folgejahr nicht als Hauptkultur zur Ernte führen.
Im Antragsjahr ist eine Schnittnutzung der Zwischenfrucht/Begrünung infolge einer Untersaat auch nach dem 15.Oktober möglich.

Frage 4: Ist auf Ackerflächen im geschützten Anbau (z.B. unter stationärem Folientunnel mit bodengebundener Produktion) ebenfalls ein Fruchtwechsel erforderlich?
Antwort: Ja, die Anforderungen an den Fruchtwechsel gelten auch auf Ackerflächen im geschützten Anbau. Ggf. ist zu prüfen, ob die Regelung nach § 18 Absatz 4 Satz 2 GAPKondV (beetweiser Anbau) greift.

Frage 5: Wie ist mit (geringfügigen) Flächenüberschneidungen in aufeinanderfolgenden Jahren, z. B. durch Neuzuschnitt landwirtschaftlicher Parzellen, umzugehen?
Antwort: Geringfügige Flächenüberschneidungen beim Anbau einer Hauptkultur können bei der Überprüfung des Fruchtwechsels unberücksichtigt bleiben. Flächenüberschneidungen bis 10 Prozent und maximal 0,3 Hektar pro Schlag gelten als geringfügig.

Frage 6: Wertet man z.B. Silomais und Körnermais als zwei Kulturen?
Antwort: Silomais und Körnermais zählen in der botanischen Klassifikation landwirtschaftlicher Kulturpflanzen zu derselben Gattung. Es handelt sich damit um dieselbe Hauptkultur.

Frage 7: Wird bei Flächenübergängen von Betrieb zu Betrieb die Hauptfrucht des Vorgängerbetriebes angerechnet, oder beginnt der Fruchtartenwechsel neu mit der ersten Beantragung im neuen Betrieb?
Antwort: Der Anbau auf der Fläche des Vorgängerbetriebes ist zu beachten.

GLÖZ 8: „Mindestanteil von nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen an Ackerland“ (§ 11 GAPKondG und Kapitel 2 Abschnitt 4 GAPKondV)

Frage 1: Was ist die Basis für den 4 %-Mindestanteil an nichtproduktiven Flächen?
Antwort: Basis ist das gesamte Ackerland des Betriebes (inkl. der zu den Ackerflächen gehörenden förderfähigen Landschaftselemente und der im Sammelantrag anzugebenden Acker-Kleinstflächen).

Frage 2: Ist ein jährlicher Flächenwechsel notwendig?
Antwort: Nein, GLÖZ-8-Brachen können sich mehrjährig auf derselben Fläche befinden, sofern die Voraussetzungen nach § 20 Absatz 1 GAPKondV erfüllt sind und auf der Fläche die landwirtschaftliche Mindesttätigkeit gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3 GAPDZV erfolgt.

Frage 3: Bis wann muss bei einer aktiven Begrünung von nichtproduktiven Flächen eine Aussaat erfolgt sein?
Antwort: Die Aussaat auf der GLÖZ-8-Brache muss unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr erfolgen. Eine aktive Begrünung, die erst im Antragsjahr erfolgt, wäre insofern nicht zulässig.

Frage 4: Was ist mit Flächen, die im Jahr 2022 bereits als Brache (womöglich Dauerbrache) im Rahmen ÖVF geführt wurden, können diese Flächen "nahtlos" als nichtproduktive Flächen weitergeführt werden (Brache =Hauptkultur im Vorjahr) oder müssen diese Flächen umgebrochen und zunächst mit einer Hauptkultur bestellt und dann geerntet werden, um dann im folgenden Jahr als nichtproduktive Fläche angemeldet werden zu können?
Antwort: Die Flächen können „nahtlos“ weitergeführt werden.

Frage 5: Kann eine bestehende Brache im Herbst 2023 neu begrünt werden, wenn sie im Jahr 2024 als GLÖZ-8-Brache fortgeführt wird? Kann auf einer mehrjährigen GLÖZ-8-Brache nach ein paar Jahren eine Neuaussaat mit einer Begrünungsmischung durchgeführt werden?
Antwort: GLÖZ-8-Brachen müssen unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr der Selbstbegrünung überlassen oder durch Aussaat begrünt werden. Da 2023 auf der Brache keine Ernte stattfand, ist eine Neubegrünung der Altbrache im Herbst 2023 möglich.
Im Jahr 2024 ist nach dem 15. August zu Pflegezwecken eine Neuaussaat mit einer Begrünungsmischung möglich.

Frage 6: Ist es bei einer GLÖZ-8-Brache zulässig, auch innerhalb der Bearbeitungsruhe (01.04. bis 15.8.) über die Brachfläche aus der Gesamtfläche herauszufahren?
Antwort: Das Befahren zum Erreichen des zu bewirtschaftenden Schlages ist erlaubt, soweit sich keine wegeartigen Strukturen ergeben.

Frage 7: Können Vorgewende als GLÖZ-8-Brachen anerkannt werden?
Antwort: Vorgewende können nicht als GLÖZ-8-Brachen anerkannt werden, da das Vorgewende zur betreffenden Kultur des Schlages zählt.

Frage 8: Welche Pflanzenarten/-sorten sind für die aktive Begrünung zugelassen?
Antwort: Eine Positivliste für die aktive Begrünung mit zugelassenen Pflanzenarten/-sorten gibt es nicht. Ausgeschlossen ist lediglich eine aktive Begrünung durch eine landwirtschaftliche Kulturpflanze in Reinsaat, so dass eine Mischung aus mindestens zwei Arten in jeweils nennenswertem Umfang gegeben sein muss. Das heißt, es müssen über die Fläche verteilt mindestens zwei Kulturen erkennbar sein.

Frage 9: Ist es auf GLÖZ-8-Bracheflächen zulässig, die aus dem Vorjahr durchgewachsene Vorfrucht stehen zu lassen?
Antwort: Ja, das ist zulässig und fällt unter die Selbstbegrünung.

Frage 10: Ist es zulässig, gemeinsam mit der Hauptfrucht eine Untersaat (z.B. Kleegras) einzubringen, deren Aufwuchs im Folgejahr auf der dann nach GLÖZ-8 eingebrachten Fläche stehen würde?
Antwort: Ja, das ist zulässig. Eine solches Vorgehen vermeidet zudem ein ökologisch nachteiliges Umbrechen nur zum Zweck der anschließenden Selbstbegrünung/Aussaat.

Frage 11: Kann eine im Vorjahr als ÖRBrache genutzte Fläche im Folgejahr als GLÖZ-8-Brache genutzt werden?
Antwort: Ja, das ist grundsätzlich möglich, sofern die Voraussetzungen des § 20 GAPKondV erfüllt sind und die Verpflichtungen nach § 21 GAPKondV eingehalten werden. Gleiches gilt auch für AUKM-Brachen des Vorjahres.

Frage 12: Kann die Bereitstellung von GLÖZ-8-Brachen auch auf Ausgleichs- und/oder Ökopunkteflächen erfolgen?
Antwort: Ja, sofern die Ausgleichsfläche die GLÖZ-8- Anforderungen erfüllt, kann sie bei GLÖZ 8 angerechnet werden. Inwieweit die Fläche die konkreten Bedingungen an die jeweilige Ausgleichsfläche dann noch erfüllt, ist anderweitig zu prüfen.

Frage 13: Ist es richtig, dass unabhängig von der Anforderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 GAPKondV in dem Zeitraum vom 1. September bis 31. März des Folgejahres eine landwirtschaftliche Mindesttätigkeit durch Mähen und Mulchen (Zerkleinern des Auswuchses) auf einer GLÖZ-8 Brache möglich ist?
Antwort: Die Mindesttätigkeit hat im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März oder vom 1. September bis zum 15. November zu erfolgen (§ 3 Absatz 2 GAPDZV in Verbindung mit § 17 Absatz 4 Satz 2 GAPKondV). Gemäß den Regelungen in § 3 Absatz 5 GAPDZV ist die Mindesttätigkeit nur in jedem zweiten Jahr erforderlich.

Frage 14: Darf der Aufwuchs einer GLÖZ-8-Brache ab dem 1. September des Antragsjahres auch dann durch Schafe oder Ziegen beweidet werden, wenn die betreffende Fläche im Folgejahr erneut als GLÖZ-8-Brache beantragt werden soll.
Antwort: Ja, auf einer mehrjährigen GLÖZ-8-Brache darf ab dem 1. September des (jeweiligen) Antragsjahres der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden (Ausnahmeregelung gemäß § 21 Absatz 2 GAPKondV). Zum 1. Januar des Folgejahres muss die Beweidung beendet sein.

Frage 15: Darf auf GLÖZ-8-Brachen eine Zwischenfrucht, die unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr ausgesät wurde, in diesem Vorjahr noch genutzt werden (z.B. Schnittnutzung)?
Antwort: Nein, der nichtproduktive Zeitraum der GLÖZ-8-Brache beginnt unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr. Die Nutzung (z.B. Schnittnutzung) einer Zwischenfrucht ist damit nicht vereinbar.

GLÖZ 9: „Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von Dauergrünland, das als umweltsensibles Dauergrünland in Natura  2000-Gebieten ausgewiesen ist“ (§ 12 GAPKondG und Kapitel 2 Abschnitt 5 GAPKondV)

Frage 1: Besteht im Rahmen von GLÖZ 9 eine Anzeigepflicht für das Walzen und Schleppen von umweltsensiblem Dauergrünland?
Antwort: Nein, unter der Voraussetzung, dass das Walzen und Schleppen nicht im Zuge einer Narbenerneuerung erfolgt, besteht in diesen Fällen keine Anzeigepflicht (§ 24 Absatz 1 Satz 1 GAPKondV in Verbindung mit § 7 Absatz 5 Satz 2 GAPDZV).