ÖR3 - Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Dauergrünland
Agroforstsysteme dienen dem vorrangigen Ziel der Rohstoffgewinnung oder der Nahrungsmittelproduktion.
Diese Öko-Regelung soll insbesondere zum Klimaschutz dadurch beitragen, dass Kohlenstoff in Holz, Wurzeln und im Boden festgelegt wird und zumindest über einige Jahre nicht als Kohlenstoffdioxid (CO2) zum Treibhauseffekt beiträgt.
Die Agroforstwirtschaft kann zudem vielfältige weitere positive Wirkungen haben, wie zum Beispiel Humusaufbau und Verbesserung des Bodenlebens, reduzierte Verdunstung durch Beschattung und Windschutz, Erosionsvermeidung, Reduzierung von Stoffaustrag in Gewässer sowie Anreicherung der Lebensräume in Agrarlandschaften.
Grundsätze
- das Agroforstsystem muss auf Ackerland oder Dauergrünland angelegt sein und zum Antragszeitpunkt bereits bestehen; eine Pflanzung kann im Frühjahr des Antragsjahres vor der Antragstellung erfolgen
- innerhalb des Agroforstschlages kann nur eine Kultur außer den Gehölzstreifen angebaut werden
- es müssen sich mindestens zwei Gehölzstreifen auf einem Schlag befinden, die weitestgehend durchgehend mit Gehölzstreifen bestückt sind
- der Flächenanteil der Gehölzstreifen muss zwischen 2 und 40 Prozent des gesamten Schlages betragen
- die Breite der einzelnen Gehölzstreifen darf auf der überwiegenden Länge nicht mehr als 25 Meter betragen
- der kleinste Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen muss auf der überwiegenden Länge 20 Meter betragen
- der größte Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen sowie einnem Gehölzstreifen und dem Rand der Fläche darf auf der überwiegenden Länge nicht mehr als 100 Meter betragen
- der kleinste Abstand von einem Gehölzstreifen zu einem Waldrand oder einem Landschaftselement nach § 23 Abs. 1. Nr. 1 bis 3 der GAPKondV darf auf der überwiegenden Länge nicht weniger als 20 Meter betragen
- unbeschadet naturschutzrechtlicher Vorschriften sind Maßnahmen der Holzernte im Antragsjahr nur in den Monaten Januar, Februar und Dezember zulässig
Was ist die förderfähige Fläche?
- Gefördert wird die Fläche der Gehölzstreifen eines Agroforstsystems. Für die Fläche, die die Gehölzstreifen umgibt, wird keine Förderung gewährt.
Was ist keine förderfähige Fläche für ÖR3?
- Flächen mit Gehölzpflanzen, die in Anlage 1 der GAPDZV genannt sind.
- Landschaftselemente die bereits in der letzten Förderperiode bis 2022 einem Beseitigungsverbot gemäß § 8 Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung unterlagen
- Agroforstsysteme auf Dauerkulturen oder aus der Produktion genommene Flächen
- Flächen mit Gehölzpflanzen, die sich nicht streifenförmig, sondern verstreut auf einem Schlag befinden
Gibt es Ausnahmen von den Verpflichtungen?
- Unterschiedliche Kulturen als einzelne Schläge innerhalb eines Agroforstsystems sind möglich, sofern jeder Schlag für sich genommen die Anforderungen der ÖR3 erfüllt. Das heißt unter anderem, dass zu jeder Kultur mindestens zwei Gehölzstreifen gehören.
Was ist bei der Beantragung im Antragsmodul ANDI zu beachten?
- Da alle Teilschläge eines Schlages gemeinsam ein Agroforstsystem bilden, sind alle Teilschläge mit der Zusatzbindung 81 zu versehen.
- Als Teilschlag A (Hauptschlag mit entsprechendem NC) ist die Fläche zu bezeichnen, die die Gehölzstreifen umgibt.
- Alle Teilschläge, auf denen sich die Gehölzstreifen befinden, sind mit der ÖR3 zu beantragen. Es müssen mindestens die Teilschläge B und C vorhanden sein.
Wie hoch ist der Fördersatz?
- Im Antragsjahr 2025 beträgt der geplante Einheitsbetrag für die begünstigungsfähige Fläche (Gehölzstreifen) 200 €/ha
Was sind die Rechtsgrundlagen?
- §§ 18 - 19 GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)
- § 20 Abs. 1 Nr. 3 GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)
- § 21 GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)
- § 4 Abs. 2 und Abs. 3 GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
- §§ 15 - 17 GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
- Anlage 1 GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
- Vorgaben Nutzungskonzept (aktuell § 12 GAPInVeKoSV)
- Anlage 3 GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
- Anlage 4 Nr. 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
- Anlage 5 Nr. 3 bis 3.3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
- § 13 Nr. 1 und 2f GAPInVeKoSV
Ist die ÖR kombinierbar mit AUKM?
- die Kombinationsmöglichkeiten von ÖR mit AUKM können den Merkblättern auf der Seite des ML entnommen werden.

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